H 10 b.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 b EStG

H 10 b.1 EStHB2022 Hinweise

H 10 b.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Anwendungsschreiben >BMF vom 18. 12. 2008 (BStBl I 2009 S. 16) - letztmals abgedruckt im Anhang 37 II EStH 2013 - und BMF vom 15. 09. 2014 (BStBl I S. 1278) Auflagen Zahlungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Erfüllung einer Auflage nach § 153 a StPO oder § 56 b StGB sind nicht als Spende abziehbar (>BFH vom 19. 12. 1990 - BStBl II 1991 S. 234). Aufwandsspenden >BMF vom 25. 11. 2014 (BStBl I S. 1584) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 24. 08. 2016 (BStBl I S. 994) Beitrittsspende Eine anlässlich der Aufnahme in einen Golfclub geleistete Zahlung ist keine Zuwendung i. S. d. § 10 b Abs. 1, wenn derartige Zahlungen von den Neueintretenden anlässlich ihrer Aufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt werden (sog. Beitrittsspende). Die geleistete Zahlung ist als >Gegenleistung des Neumitglieds für den Erwerb der Mitgliedschaft und die Nutzungsmöglichkeit der Golfanlagen anzusehen (>BFH vom 02. 08. 2006 - BStBl II 2007 S. 8). Crowdfunding Spendenrechtliche Beurteilung von "Crowdfunding" >BMF vom 15. 12. 2017 (BStBl I 2018 S. 246) Durchlaufspendenverfahren - >BMF vom 07. 11. 2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF vom 26. 03. 2014 (BStBl I S. 791) - Eine Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen VZ, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen des begünstigten Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit ist (>BFH vom 05. 04. 2006 - BStBl II 2007 S. 450). - Für den Abzug von Sachspenden im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Bei Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabeersatz (§§ 930, 931 BGB) ist die körperliche Übergabe der Sache an die Durchlaufstelle nicht erforderlich; es sind aber eindeutige Gestaltungsformen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle über die Sache sicherstellen und eine Überprüfung des Ersterwerbs der Durchlaufstelle und des Zweiterwerbs der begünstigten gemeinnützigen Körperschaft ermöglichen. Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine - Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (>BMF vom 04. 01. 1991 - BStBl I 1992 S. 266). Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt, welches im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen (>BFH vom 12. 08. 1999 - BStBl II 2000 S. 65). - >§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung) Bei gebrauchter Kleidung stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch einen gemeinen Wert (Marktwert) hat. Wird ein solcher geltend gemacht, sind die für eine Schätzung maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand durch den Stpfl. nachzuweisen (>BFH vom 23. 05. 1989 - BStBl II S. 879). Gegenleistung - Ein Zuwendungsabzug ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet bei einer einheitlichen Leistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (>BFH vom 02. 08. 2006 - BStBl II 2007 S. 8). - >Beitrittsspende Rückwirkendes Ereignis Die Erteilung der Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO175 Abs. 2 Satz 2 AO). Sachspenden Zur Zuwendungsbestätigung >BMF vom 07. 11. 2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF vom 26. 03. 2014 (BStBl I S. 791) Schenkung mit Auflage Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag i. d. R. nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten handelt (>BFH vom 15. 01. 2019 - BStBl II S. 318). Spenden in das zu erhaltende Vermögen - >BMF vom 15. 09. 2014 (BStBl I S. 1278) - Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 11. 02. 2015 - BStBl II S. 545). Spendenhaftung Die Ausstellerhaftung nach § 10 b Abs. 4 Satz 2 erste Alternative betrifft i. d. R. den in § 10 b Abs. 1 Satz 2 genannten Zuwendungsempfänger (z. B. Kommune, gemeinnütziger Verein). Die Haftung einer natürlichen Person kommt allenfalls dann in Frage, wenn diese Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises handelt. Die Ausstellerhaftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. bei einer Kommune vor, wenn nicht geprüft wird, ob der Verein, der die Zuwendung erhält, gemeinnützig ist (>BFH vom 24. 04. 2002 - BStBl II 2003 S. 128). Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Bestätigung Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (>BFH vom 12. 08. 1999 - BStBl II 2000 S. 65). Bei rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit haftet eine Körperschaft nicht wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendung zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen begünstigten Zweck verwendet (>BFH vom 10. 09. 2003 - BStBl II 2004 S. 352). Sponsoring >BMF vom 18. 02. 1998 (BStBl I S. 212) Vermächtniszuwendungen Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind weder beim Erben (>BFH vom 22. 09. 1993 - BStBl II S. 874) noch beim Erblasser (>BFH vom 23. 10. 1996 - BStBl II 1997 S. 239) als Zuwendungen nach § 10 b Abs. 1 abziehbar. Vertrauensschutz - Der Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung erfasst nicht Gestaltungen, in denen die Bescheinigung zwar inhaltlich unrichtig ist, der in ihr ausgewiesene Sachverhalt aber ohnehin keinen Abzug rechtfertigt (>BFH vom 05. 04. 2006 - BStBl II 2007 S. 450). - Eine >Zuwendungsbestätigung begründet keinen Vertrauensschutz, wenn für den Leistenden der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht (>BFH vom 02. 08. 2006 - BStBl II 2007 S. 8). - >Beitrittsspende - >Gegenleistung Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) - Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Zuwendungsabzug. Die Bestätigung hat jedoch nur den Zweck einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung und ist nicht bindend (>BFH vom 23. 05. 1989 - BStBl II S. 879). Entscheidend ist u. a. der Zweck, der durch die Zuwendung tatsächlich gefördert wird (>BFH vom 15. 12. 1999 - BStBl II 2000 S. 608). - Eine Zuwendungsbestätigung wird vom Finanzamt nicht als Nachweis für den Zuwendungsabzug anerkannt, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60 a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). - Eine Aufteilung von Zuwendungen in abziehbare und nichtabziehbare Teile je nach satzungsgemäßer und nichtsatzungsgemäßer anteiliger Verwendung der Zuwendung ist unzulässig (>BFH vom 07. 11. 1990 - BStBl II 1991 S. 547). - Zur Erstellung und Verwendung der Zuwendungsbestätigungen: - >BMF vom 07. 11. 2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF vom 26. 03. 2014 (BStBl I S. 791) - Elektronisch in Form von schreibgeschützten Dateien >BMF vom 06. 02. 2017 (BStBl I S. 287) Zuwendungsempfänger im EU-/EWR-Ausland Der ausländische Zuwendungsempfänger muss nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschl. und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Den Nachweis hierfür hat der inländische Spender durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen (>BMF vom 16. 05. 2011 - BStBl I S. 559, BFH vom 17. 09. 2013 - BStBl II 2014 S. 440 und vom 21. 01. 2015 - BStBl II S. 588). Zweckgebundene Zuwendungen Auch zweckgebundene Zuwendungen können als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Da der begünstigte Empfänger die Zuwendung nicht annehmen muss, verbleibt das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei ihm. Der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. An der Unentgeltlichkeit fehlt es nicht, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z. B. eine Ansehensmehrung) erhofft (>BFH vom 16. 03. 2021 - BStBl II S. 810).