H 10 b.3 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 b EStG

H 10 b.3 EStHB2022 Hinweise

H 10 b.3 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Höchstbetrag in Organschaftsfällen - >R 9 Abs. 5 KStR 2015 - Ist ein Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt, die Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist, bleibt bei der Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen nach § 10 b Abs. 1 aufgrund des G. d. E. das dem Stpfl. anteilig zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft außer Ansatz (>BFH vom 23. 01. 2002 - BStBl II 2003 S. 9). Kreditinstitute Die Gewährung von Krediten und das Inkasso von Schecks und Wechsel erhöht die "Summe der gesamten Umsätze". Die Erhöhung bemisst sich jedoch nicht nach den Kreditsummen, Schecksummen und Wechselsummen, Bemessungsgrundlage sind vielmehr die Entgelte, die der Stpfl. für die Kreditgewährungen und den Einzug der Schecks und Wechsel erhält (>BFH vom 04. 12. 1996 - BStBl II 1997 S. 327). Umsätze Zur "Summe der gesamten Umsätze" gehören die steuerbaren (steuerpflichtige und steuerfreie >BFH vom 04. 12. 1996 - BStBl II 1997 S. 327) sowie die nicht steuerbaren Umsätze (>R 10 b.3 Abs. 1 Satz 1). Ihre Bemessung richtet sich nach dem Umsatzsteuerrecht (>BFH vom 04. 12. 1996 - BStBl II 1997 S. 327).