Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzugs - Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (>BFH vom 19. 5. 1999 - BStBl II S. 762). - Rechtsfehlerkompensation Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als - ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen - die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (>BFH vom 27. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 225). - Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (>BFH vom 27. 1. 2010 - BStBl II S. 1009). Besondere Verrechnungskreise Im Rahmen des § 2 b, §
Ehemann Ehefrau Spalte 1 2 3 4 Einkünfte im lfd. VZ aus § 1 750 000 1 250 000 § 2 500 000 500 000 § 250 000 250 000 Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangen VZ nach § 6 000 000 2 000 000 § 500 000 4 500 000 § 1 000 000 Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ § 1 750 000 1 250 000 § 2 500 000 500 000 Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ Höchstbetragsberechnung S. d. E. § 3 000 000 unbeschränkt abziehbar 2 000 000 Verbleiben 1 000 000 davon 60 % 600 000 Höchstbetrag 2 600 000 Verhältnismäßige Aufteilung Ehemann: 500 000 × 2 600 000 5 000 000 260 000 Ehefrau: 4 500 000 × 2 600 000 5 000 000 2 340 000 Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte 260 000 500 000 Zwischensumme 2 240 000 0 Übertragung Verlustvolumen 2 340 000 − 500 000 1 840 000 1 840 000 Einkünfte § 400 000 0 § 250 000 250 000 Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ max. in Höhe der positiven Einkünfte 250 000 250 000 Einkünfte § 0 0 S. d. E. 2 150 000 1 250 000 G. d. E. 3 400 000 Verlustvortrag § Berechnung Höchstbetrag G. d. E. 3 400 000 unbeschränkt abziehbar 2 000 000 Verbleiben 1 400 000 davon 60 % 840 000 Höchstbetrag 2 840 000 2 840 000 Verhältnismäßige Aufteilung Ehemann: 2 130 000 6 000 000 × 2 840 000 8 000 000 Ehefrau: 710 000 2 000 000 × 2 840 000 8 000 000 Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12. des lfd. VZ: Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ 6 000 000 2 000 000 Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ 2 130 000 710 000 Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des lfd. VZ 3 870 000 1 290 000 Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 500 000 4 500 000 Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ 260 000 2 340 000 Verbleibender Verlustvortrag aus § 240 000 2 160 000 Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 1 000 000 Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ 500 000 Verbleibender Verlustvortrag aus § 500 000