H 10 f EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 f EStG

H 10 f EStHB2011 Hinweise

H 10 f Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Bescheinigungsbehörde für Baudenkmale Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden >BMF vom 4. 6. 2015 (BStBl I S. 506) Bescheinigungsrichtlinien Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien >BMF vom 21. 1. 2020 (BStBl I S. 169) Nichtvorliegen der Bescheinigung Das Finanzamt hat bei Nichtvorliegen der Bescheinigung eine überprüfbare Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Höhe es den Abzugsbetrag im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO anerkennt (>BFH vom 14. 5. 2014 - BStBl 2015 II S. 12). Zuschüsse Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse privater Dritter mindern die Aufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal, da der Stpfl. in Höhe der Zuschüsse nicht wirtschaftlich belastet ist. Die Aufwendungen sind deshalb nicht wie Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 20. 6. 2007 - BStBl II S. 879).