H 10.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.1 EStHB2022 Hinweise

H 10.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abkürzung des Zahlungsweges Bei den Sonderausgaben kommt der Abzug von Aufwendungen eines Dritten auch unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (>BMF vom 07. 07. 2008 - BStBl I S. 717). Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt - Sonderausgaben sind in dem VZ abziehbar, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2). Dies gilt auch, wenn sie der Stpfl. mit Darlehensmitteln bestritten hat (>BFH vom 15. 03. 1974 - BStBl II S. 513). Sie dürfen nur dann bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (>BFH vom 14. 04. 2021 - BStBl II S. 772). Steht im Zeitpunkt der Zahlung, ggf. auch im Zeitpunkt der Erstattung noch nicht fest, ob der Stpfl. durch die Zahlung endgültig wirtschaftlich belastet bleibt (z. B. bei Kirchensteuer im Falle der Aufhebung der Vollziehung), sind sie im Jahr des Abflusses abziehbar (>BFH vom 24. 04. 2002 - BStBl II S. 569). Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren VZ an den Stpfl. erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden. Ob die Sonderausgaben gleichartig sind, richtet sich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Stpfl. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (>BFH vom 21. 07. 2009 - BStBl II 2010 S. 38). - Kirchensteuer >H 10.7 (Willkürliche Zahlungen) Erstattungsüberhänge - >BMF vom 24. 05. 2017 (BStBl I S. 820) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 28. 09. 2021 (BStBl I S. 1833), Rz. 203, 204 - Die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4 b Satz 3 erfolgt auch dann, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (>BFH vom 12. 03. 2019 - BStBl II S. 658).