H 10.11 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.11 EStHB2022 Hinweise

H 10.11 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs - Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für VZ nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn nachträglich an den Stpfl. ausgezahlt wird und dieser durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder Altersversorgungsansprüche begünstigt worden war (>BFH vom 20. 12. 2006 - BStBl II 2007 S. 823). - Entlassungsentschädigung Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen sind, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war (>BFH vom 16. 10. 2002 - BStBl II 2003 S. 343). - Mehrere Beschäftigungsverhältnisse Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind für die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus den Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, in deren Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen erfüllt sind (>BFH vom 26. 02. 2004 - BStBl II S. 720). - Zukunftssicherungsleistungen - Zum Begriff der Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 >R 3.62 LStR 2015 - Die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 ist für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ohne Bedeutung (>BFH vom 16. 10. 2002 - BStBl II 2003 S. 183). - Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen während des VZ nur zeitweise erbringt oder nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leistet (>BFH vom 16. 10. 2002 - BStBl II 2003 S. 288). - Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung nicht unverfallbar ist oder wirtschaftlich nicht gesichert erscheint. Diese Kürzung ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird (>BFH vom 28. 07. 2004 - BStBl II 2005 S. 94). - Zusammenveranlagte Ehegatten Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist in die Bemessungsgrundlage nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört (>BFH vom 03. 12. 2003 - BStBl II 2004 S. 709). Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften >BMF vom 22. 05. 2007 (BStBl I S. 493) Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Der Höchstbetrag ist nicht zu kürzen: - wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Stpfl. keine Leistungen i. S. d. Absatzes 3 erbracht hat. Werden später Beiträge für einen bestimmten Zeitraum nachentrichtet, ist dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; der Höchstbetrag ist zu kürzen (>BFH vom 21. 01. 2004 - BStBl II S. 650), - wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt wird, dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss bestimmt werden soll und die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der künftigen Altersversorgung tätigt (>BFH vom 14. 06. 2000 - BStBl II 2001 S. 28), - bei nach § 4 SGB VI auf Antrag Pflichtversicherten (>BFH vom 19. 05. 1999 - BStBl II 2001 S. 64).