H 10.5 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.5 EStHB2011 Hinweise

H 10.5 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger Zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs >BMF vom 15. 10. 2019 (BStBl I S. 985) Erbschaftsteuerversicherung - Zum Begriff der Erbschaftsteuerversicherung >BMF vom 1. 10. 2009 (BStBl I S. 1172), Rz. 30 - Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG (>BMF vom 24. 5. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 121-124). Kapitalwahlrecht Für vor dem 1. 10. 1996 abgeschlossene Verträge ist Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 weiter anzuwenden. Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 lautet: "Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Auszahlung des Kapitals frühestens zu einem Zeitpunkt nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann." Keine Sonderausgaben Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in § 10 EStG abschließend aufgezählt. Nicht benannte Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (>BFH vom 4. 2. 2010 - BStBl II S. 617). Hierzu zählen z. B. Beiträge für eine - Hausratversicherung, - Kaskoversicherung, - Rechtsschutzversicherung, - Sachversicherung. Krankentagegeldversicherung Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG (>BMF vom 24. 5. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 121-124). Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 2005) - Allgemeines/Grundsätze - >BMF vom 22. 8. 2002 (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 1. 10. 2009 (BStBl I S. 1188). - >Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung - >Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist - Stand: 1. 1. 2004 - letztmals abgedruckt im EStH 2019 Anhang 22 V - Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 27. 10. 1987 - BStBl 1988 II S. 132). - Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen >BMF vom 15. 6. 2000 (BStBl I S. 1118) und vom 16. 7. 2012 (BStBl I S. 686). Loss-of-Licence-Versicherung Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung eines Flugzeugführers sind regelmäßig Sonderausgaben, keine Werbungskosten (>BFH vom 13. 4. 1976 - BStBl II S. 599). Pflegekrankenversicherung Die Beiträge zu einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG (>BMF vom 24. 5. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 121-124). Pflegerentenversicherung Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG (>BMF vom 24. 5. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 121-124). Unfallversicherung - Zuordnung von Versicherungsbeiträgen zu Werbungskosten oder Sonderausgaben >BMF vom 28. 10. 2009 (BStBl I S. 1275), Tz. 4. - Soweit die Beiträge nicht den Werbungskosten zuzuordnen sind, liegen sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG vor (>BMF vom 24. 5. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 121-124). Versorgungsbeiträge Selbständiger Beiträge, für die eine gesetzliche Leistungspflicht besteht, stellen, auch soweit sie auf die sog. "alte Last" entfallen, regelmäßig keine Betriebsausgaben dar, wenn sie gleichzeitig der eigenen Versorgung oder der Versorgung der Angehörigen dienen (>BFH vom 13. 4. 1972 - BStBl II S. 728 und 730). Sie können in diesem Fall als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 EStG abgezogen werden. Vertragseintritt Wer in den Lebensversicherungsvertrag eines anderen eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben abziehen; der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsabschluss (>BFH vom 9. 5. 1974 - BStBl II S. 633).