H 10.6 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 10 EStG

H 10.6 EStHB2022 Hinweise

H 10.6 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Nachsteuer Bei Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 findet § 177 AO keine Anwendung; bisher nicht geltend gemachte Aufwendungen können nicht nachgeschoben werden (>BFH vom 15. 12. 1999 - BStBl II 2000 S. 292). Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge bei Ehegatten im Falle ihrer getrennten Veranlagung Sind die Ehegatten in einem dem VZ 1990 vorangegangenen Kj. nach § 26 a in der für das betreffende Kj. geltenden Fassung getrennt veranlagt worden und waren in ihren zusammengerechneten Sonderausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs Versicherungsbeiträge enthalten, für die eine Nachversteuerung durchzuführen ist, ist nach Abschnitt 109 a EStR 1990 zu verfahren. Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen Die Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen führt weder zu einer Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgezogenen Versicherungsbeiträge noch zur Besteuerung eines etwaigen Überschusses des Veräußerungserlöses über die eingezahlten Versicherungsbeiträge (>BMF vom 22. 08. 2002 - BStBl I S. 827, RdNr. 32 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01. 10. 2009 - BStBl I S. 1188, letztmals abgedruckt im Anhang 22 I EStH 2020).