Nachsteuer Bei Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 findet § 177 AO keine Anwendung; bisher nicht geltend gemachte Aufwendungen können nicht nachgeschoben werden (>BFH vom 15. 12. 1999 - BStBl II 2000 S. 292). Nachversteuerung für Versicherungsbeiträge bei Ehegatten im Falle ihrer getrennten Veranlagung Sind die Ehegatten in einem dem VZ 1990 vorangegangenen Kj. nach § 26 a in der für das betreffende Kj. geltenden Fassung getrennt veranlagt worden und waren in ihren zusammengerechneten Sonderausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs Versicherungsbeiträge enthalten, für die eine Nachversteuerung durchzuführen ist, ist nach Abschnitt 109 a