H 12.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 12 EStG

H 12.1 EStHB2022 Hinweise

H 12.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (>BFH vom 20. 05. 2010 - BStBl II S. 723). Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder - Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören i. d. R. zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29. 10. 1997 - BStBl II 1998 S. 149). - >H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder) - Ausnahme >§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (>BFH vom 07. 05. 2013 - BStBl II S. 808). Berufsausbildungskosten Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium >BMF vom 22. 09. 2010 (BStBl I S. 721), Anhang 9 LStH Bewirtungskosten - >§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 - >R 4.10 Abs. 5 bis 9 - Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (>R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (>BFH vom 12. 12. 1991 - BStBl II 1992 S. 524). - >Gemischte Aufwendungen - >Karnevalsveranstaltungen Brille >Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte Bücher Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 21. 05. 1992 - BStBl II S. 1015). Deutschkurs Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (>BFH vom 15. 03. 2007 - BStBl II S. 814 und >BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18 a LStH). Einbürgerungskosten Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 18. 05. 1984 - BStBl II S. 588 und >BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18 a LStH). Erbstreitigkeiten Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (>BFH vom 17. 06. 1999 - BStBl II S. 600). Feier mit beruflicher und privater Veranlassung Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschl. beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (>BFH vom 08. 07. 2015 - BStBl II S. 1013). Führerschein Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind i. d. R. Kosten der Lebensführung (>BFH vom 05. 08. 1977 - BStBl II S. 834 und >BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18 a LStH). Gemischte Aufwendungen Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (>BFH vom 21. 09. 2009 - BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen >BMF vom 06. 07. 2010 (BStBl I S. 614), Anhang 18 a LStH. Geschenke an Geschäftsfreunde - >§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 - >R 4.10 Abs. 2 bis 4 Gesellschaftliche Veranstaltungen - Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, z. B. eines Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (>BFH vom 01. 08. 1968 - BStBl II S. 713). - >Gemischte Aufwendungen - >Karnevalsveranstaltungen - >Kulturelle Veranstaltungen Hörapparat >Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte Karnevalsveranstaltungen Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29. 03. 1994 - BStBl II S. 843). Kleidung und Schuhe - Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschl. bei der Berufsausübung trägt (>BFH vom 18. 04. 1991 - BStBl II S. 751 und BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18 a LStH). - typische Berufskleidung >R 3.31 LStR 2015 - >H 4.7 (Berufskleidung) Körperpflegemittel, Kosmetika Körperpflegemittel und Kosmetika sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (>BFH vom 06. 07. 1989 - BStBl II 1990 S. 49 und BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18 a LStH) Kontoführungsgebühren Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (>BFH vom 09. 05. 1984 - BStBl II S. 560). Konzertflügel einer Musiklehrerin Der Konzertflügel einer Musiklehrerin kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sein >BFH vom 21. 10. 1988 (BStBl II 1989 S. 356) Kulturelle Veranstaltungen Aufwendungen für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (>BFH vom 08. 02. 1971 - BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin und BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18 a LStH). Kunstwerke Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 12. 03. 1993 - BStBl II S. 506). Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte - Aufwendungen für technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel können als reine Kosten der Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn die Behebung des Mangels im beruflichen Interesse liegt. - >BFH vom 08. 04. 1954 (BStBl III S. 174) - Hörapparat - >BFH vom 28. 09. 1990 (BStBl II 1991 S. 27) - Bifokalbrille - >BFH vom 23. 10. 1992 (BStBl II 1993 S. 193) - Sehbrille Nachschlagewerk - Allgemeines Nachschlagewerk eines Lehrers ist regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (>BFH vom 29. 04. 1977 - BStBl II S. 716). - Allgemeines englisches Nachschlagewerk eines Englischlehrers kann Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sein (>BFH vom 16. 10. 1981 - BStBl II 1982 S. 67). Personalcomputer Eine private Mitbenutzung ist für den vollständigen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug unschädlich, wenn diese einen Anteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (>BFH vom 19. 02. 2004 - BStBl II S. 958). Sponsoring >BMF vom 18. 02. 1998 (BStBl I S. 212) Steuerberatungskosten Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung >BMF vom 21. 12. 2007 (BStBl I 2008 S. 256) Strafverfahren >H 12.3 (Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung) Tageszeitung Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 fallenden Lebenshaltungskosten (>BFH vom 07. 09. 1989 - BStBl II 1990 S. 19 und BMF vom 06. 07. 2010 - BStBl I S. 614, Rn. 4 und 17, Anhang 18 a LStH). Telefonanschluss in einer Wohnung Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen. Der berufliche Anteil ist aus dem - ggf. geschätzten - Verhältnis der beruflich und der privat geführten Gespräche zu ermitteln (>BFH vom 21. 11. 1980 - BStBl II 1981 S. 131). Zur Aufteilung der Gebühren >R 9.1 Abs. 5 LStR 2015 Videorecorder eines Lehrers Aufwendungen für einen Videorecorder sind regelmäßig Kosten der Lebensführung (>BFH vom 27. 09. 1991 - BStBl II 1992 S. 195).