H 12.2 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 12 EStG

H 12.2 EStHB2022 Hinweise

H 12.2 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (>BFH vom 21. 09. 2009 - BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen >BMF vom 06. 07. 2010 (BStBl I S. 614), Anhang 18 a LStH. Incentive-Reisen >BMF vom 14. 10. 1996 (BStBl I S. 1192) Nachweis der Teilnahme Bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung sind Aufwendungen für die Teilnahme an einem Kongress nur abziehbar, wenn feststeht, dass der Stpfl. an den Veranstaltungen teilgenommen hat (>BFH vom 04. 08. 1977 - BStBl II S. 829). An den Nachweis der Teilnahme sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis muss sich auf jede Einzelveranstaltung beziehen, braucht jedoch nicht in jedem Fall durch Anwesenheitstestat geführt zu werden (>BFH vom 13. 02. 1980 - BStBl II S. 386 und vom 11. 01. 2007 - BStBl II S. 457).