H 12.3 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 12 EStG

H 12.3 EStHB2022 Hinweise

H 12.3 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abführung von Mehrerlösen >R 4.13 Geldbußen >R 4.13 Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen - sind nicht abziehbar: - bei Strafaussetzung zur Bewährung, - bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59 a Abs. 2 StGB), - bei Einstellung des Verfahrens (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren. - sind ausnahmsweise abziehbar: bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens aufgrund einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (>BFH vom 15. 01. 2009 - BStBl II 2010 S. 111). Ordnungsgelder >R 4.13 Verwarnungsgelder >R 4.13