H 12.6 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 12 EStG

H 12.6 EStHB2022 Hinweise

H 12.6 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Versorgungsleistungen Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung >BMF vom 11. 03. 2010 (BStBl I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 06. 05. 2016 (BStBl I S. 4 Gesetzlich unterhaltsberechtigt Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind alle Personen, die nach bürgerlichem Recht gegen den Stpfl. oder seinen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. Die Unterhaltsberechtigung setzt insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise) (>BFH vom 05. 05. 2010 - BStBl II 2011 S. 115), >H 33 a.1 (Unterhaltsberechtigung). Unterhaltsleistungen - Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2. - Unterhaltsleistungen die den Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht übersteigen, fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 (>BFH vom 10. 04. 1953 - BStBl III S. 157). Ausnahmen: - >§ 10 Abs. 1 a Nr. 1 - >§ 33 a Abs. 1