Allgemeines Der Gewerbesteuermessbescheid ist Steuerbescheid im Sinne der AO (>§ 184 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 155 Abs. 1 AO). Die Vorschriften der AO, insbesondere zu Form und Inhalt, Bestimmtheit sowie Bekanntgabe und Bestandskraft von Steuerbescheiden, sind somit zu beachten.