H 15 a EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 15 a EStG

H 15 a EStHB2022 Hinweise

H 15 a Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines Die Frage der Zurechnung von Einkünften wird durch die Regelung des § 15 a Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Verlustanteile, die der Kommanditist nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 nicht ausgleichen oder abziehen darf, werden diesem nach Maßgabe der vom BFH für die Zurechnung von Einkünften entwickelten Grundsätze zugerechnet (>BFH vom 10. 11. 1980 - BStBl II 1981 S. 164, vom 19. 03. 1981 - BStBl II S. 570, vom 26. 03. 1981 - BStBl II S. 572, vom 05. 05. 1981 - BStBl II S. 574, vom 26. 05. 1981 - BStBl II S. 668 und S. 795 und vom 22. 01. 1985 - BStBl II 1986 S. 136). Daher mindern diese Verlustanteile auch die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wj. aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Anwendungsbereich § 15 a gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften (>BFH vom 09. 05. 1996 - BStBl II S. 474). Auflösung des negativen Kapitalkontos - Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (>BFH vom 26. 09. 1996 - BStBl II 1997 S. 277). - >H 16 (4) Beispiele 1. Grundfall Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200 000 €.

tatsächlich geleistete Einlage (= Kapitalkonto 01.01.01) 110 000 €
Verlustanteil des Kommanditisten 01 300 000 €
Kapitalkonto 31.12.01 − 190 000 €

Lösung:
ausgleichsfähig nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 110 000 €
nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 90 000 €
verrechenbar nach § 15 a Abs. 2 100 000 €
2. Spätere Rückzahlung der Hafteinlage Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200 000 €.

Jahr 01: tatsächlich geleistete Einlage
(= Kapitalkonto 01.01.01) 100 000 €
Verlustanteil 01 250 000 €
Lösung:
ausgleichsfähig nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 100 000 €
nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 100 000 €
verrechenbar nach § 15 a Abs. 2 50 000 €
Jahr 02: Resteinzahlung Haftkapital 100 000 €
Verlustanteil 02 50 000 €
Lösung:
ausgleichsfähig (R 15 a Abs. 3 Satz 8) 0 €
verrechenbar nach § 15 a Abs. 2 50 000 €
Jahr 03: Rückzahlung Kommanditeinlage 60 000 €
Verlustanteil 03 40 000 €
Lösung:
ausgleichsfähig (R 15 a Abs. 3 Satz 9) 0 €
verrechenbar nach § 15 a Abs. 2 40 000 €
Keine Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 Satz 1, weil die Außenhaftung aufgrund der Einlageminderung von 60 000 € wieder auflebt.
3. Gewinne und Entnahmen bei vorhandenem verrechenbaren Verlust Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200 000 €.

Jahr 01: tatsächlich geleistete Einlage
(= Kapitalkonto 01.01.01) 200 000 €
Verlustanteil 01 220 000 €
Kapitalkonto 31.12.01 − 20 000 €
Lösung:
ausgleichsfähig nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 200 000 €
verrechenbar nach § 15 a Abs. 2 20 000 €
Jahr 02: Entnahme 02 60 000 €
Gewinnanteil 02 40 000 €
Kapitalkonto 31.12.02 − 40 000 €
Lösung:
zu versteuernder Gewinnanteil:
Gewinnanteil (vor § 15 a Abs. 2) 40 000 €
abzgl. verrechenbarer Verlust 01 − 20 000 €
in 02 zu versteuern 20 000 €
Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 0 €
Keine Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 Satz 1, weil durch die Einlageminderung in 02 die Außenhaftung des Kommanditisten i. S. d. § 15 a Abs. 1 Satz 2 von 60 000 € wieder auflebt.
4. Liquidation - § 52 Abs. 24 Satz 3 Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200 000 €.

bis zum Zeitpunkt der Liquidation tatsächlich geleistete Einlage 100 000 €
bis zum Zeitpunkt der Liquidation ausgleichsfähige Verluste 200 000 €
negatives Kapitalkonto im Zeitpunkt der Liquidation − 100 000 €
anteiliger Liquidationsgewinn a) 50 000 €
b) 110 000 €
Der Liquidationsgewinn wird zunächst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verwandt.
Im Fall a) braucht der Kommanditist das verbleibende negative Kapitalkonto nicht aufzufüllen.
Im Fall b) erhält der Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos noch 10 000 € ausbezahlt.
Lösungen:
Fall a) Liquidationsgewinn 50 000 €
Wegfall des negativen Kapitalkontos 50 000 €
Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 100 000 €
Fall b) Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 110 000 €
(keine Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos, da es durch den Liquidationsgewinn gedeckt ist)
Beteiligung an vermögensverwaltender Gesellschaft Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einer KG im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist § 15 a auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 19. 09. 2019 - BStBl II 2020 S. 199). BGB -Innengesellschaft - Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB -Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15 a verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat (>BFH vom 10. 07. 2001 - BStBl II 2002 S. 339). - Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB -Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht (>BFH vom 05. 02. 2002 - BStBl II S. 464). Bürgschaft Eine Gewinnzurechnung aufgrund des Wegfalls des negativen Kapitalkontos ist nicht vorzunehmen, wenn der ausscheidende Kommanditist damit rechnen muss, dass er aus einer Bürgschaft für die KG in Anspruch genommen wird (>BFH vom 12. 07. 1990 - BStBl II 1991 S. 64). Einlagen - Einlagen, die vor dem 25. 12. 2008 zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wj. der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht worden sind (§ 52 Abs. 33 Satz 6 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. 12. 2008 - BGBl. I S. 2794), schaffen Verlustausgleichspotential für spätere Wj. (>BFH vom 26. 06. 2007 - BStBl II S. 934 und BMF vom 19. 11. 2007 - BStBl I S. 823). Dies gilt auch für Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters (>BFH vom 20. 09. 2007 - BStBl II 2008 S. 118). - Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Sach- oder Bareinlage, kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Hafteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (>BFH vom 11. 10. 2007 - BStBl II 2009 S. 135 und vom 16. 10. 2008 - BStBl II 2009 S. 272). Formwechsel mit steuerlicher Rückwirkung Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i. V. m. § 9 UmwStG rückwirkend umgewandelt, ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i. S. v. § 15 a auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen. Dabei ist nach den aus der Rückwirkungsfiktion abgeleiteten steuerlichen Kapitalkontenständen zu bestimmen, in welcher Höhe den Kommanditisten ausgleichsfähige Verluste nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 (Verlustausgleich gem. geleisteter Einlagen) zuzurechnen sind. Auch die Haftsumme für den erweiterten Verlustausgleich ist gem. § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 rückwirkend zu berücksichtigen (>BFH vom 03. 02. 2010 - BStBl II S. 942). Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 - Die Frage, ob eine Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären (>BFH vom 20. 11. 2014 - BStBl II 2015 S. 532). - Wird bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage (z. B. ein Agio) entnommen, kommt es insoweit bis zur Höhe der Haftsumme zum Wiederaufleben der nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Haftung, so dass eine Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 zu unterbleiben hat (>BFH vom 06. 03. 2008 - BStBl II S. 676). - Eine Übertragung der Gewinnzurechnung nach § 15 a Abs. 3 auf eine andere Kommanditbeteiligung des Mitunternehmers ist nicht möglich. Gewinne und Verluste i. S. d. § 15 a müssen aus derselben Einkunftsquelle stammen (>BFH vom 20. 11. 2014 - BStBl II 2015 S. 532). Kapitalkonto - Zum Umfang des Kapitalkontos i. S. d. § 15 a Abs. 1 Satz 1 >BMF vom 30. 05. 1997 (BStBl I S. 627) - Beteiligungskonto/Forderungskonto >BMF vom 30. 05. 1997 (BStBl I S. 627), BFH vom 23. 01. 2001 (BStBl II S. 621) und BFH vom 16. 10. 2008 (BStBl II 2009 S. 272) - Finanzplandarlehen sind Darlehen, die nach den vertraglichen Bestimmungen während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden können und im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem evtl. bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet werden. Sie erhöhen das Kapitalkonto i. S. d. § 15 a (>BFH vom 07. 04. 2005 - BStBl II S. 598). Saldierung von Ergebnissen aus dem Gesellschaftsvermögen mit Ergebnissen aus dem Sonderbetriebsvermögen Keine Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus dem Gesellschaftsvermögen mit Gewinnen und Verlusten aus dem Sonderbetriebsvermögen >BMF vom 15. 12. 1993 (BStBl I S. 976) und BFH vom 13. 10. 1998 (BStBl II 1999 S. 163) Stille Reserven Bei Anwendung des § 15 a sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 09. 05. 1996 - BStBl II S. 474). Übernahme des negativen Kapitalkontos In Veräußerungsfällen findet § 52 Abs. 24 keine Anwendung (>BFH vom 21. 04. 1994 - BStBl II S. 745). Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos führt beim eintretenden Kommanditisten auch dann nicht zu einem sofort ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust, wenn es nicht durch stille Reserven im Betriebsvermögen gedeckt ist (>BFH vom 14. 06. 1994 - BStBl II 1995 S. 246). Entsprechendes gilt, wenn nach dem Gesellschafterwechsel die neu eingetretenen Gesellschafter Einlagen leisten (>BFH vom 19. 02. 1998 - BStBl II 1999 S. 266). Für den Erwerber stellen die gesamten Aufwendungen zum Erwerb des Anteils einschl. des negativen Kapitalkontos Anschaffungskosten dar (>BFH vom 21. 04. 1994 - BStBl II S. 745). Dies gilt auch, wenn der Kommanditanteil an einen Mitgesellschafter veräußert wird (>BFH vom 21. 04. 1994 - BStBl II S. 745). Unentgeltliche Übertragung - Der verrechenbare Verlust des ausscheidenden Gesellschafters einer zweigliedrigen KG geht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf den das Unternehmen fortführenden Gesellschafter über. Die Zurechnung des verrechenbaren Verlustes hat im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 15 a Abs. 4 zu erfolgen (>BFH vom 10. 03. 1998 - BStBl II 1999 S. 269). - Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird (>BFH vom 01. 03. 2018 - BStBl II S. 527). Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung >BMF vom 30. 06. 1994 (BStBl I S. 355) Verfassungsmäßigkeit - Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15 a (>BFH vom 19. 05. 1987 - BStBl II 1988 S. 5 und vom 09. 05. 1996 - BStBl II S. 474). - Die Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und Verlustabzugs auf den Fall der Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (>BFH vom 14. 12. 1999 - BStBl II 2000 S. 265). Verlustabzug in Erbfällen >R 10 d Abs. 9 Satz 12 Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Zum Verhältnis der Verlustabzugsbeschränkung bei Verlusten aus atypisch stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften zu § 15 a >BMF vom 19. 11. 2008 (BStBl I S. 970) Verlustausgleich - Der erweiterte Verlustausgleich kommt bei Kommanditisten von Altbetrieben auch in Betracht, wenn ihnen vor 1985 ausgleichsfähige Verluste zugerechnet worden sind, die zu einem negativen Kapitalkonto in Höhe ihres Haftungsbetrags geführt haben (>BFH vom 26. 08. 1993 - BStBl II 1994 S. 627). - Der erweiterte Verlustausgleich kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten aus anderen Vorschriften als § 171 Abs. 1 HGB ergibt (>BFH vom 14. 12. 1999 - BStBl II 2000 S. 265). - Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB -Innengesellschafters oder eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich (>BFH vom 05. 02. 2002 - BStBl II S. 464 und BFH vom 11. 03. 2003 - BStBl II S. 705). - Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich um den Teil der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, der der Beteiligung des atypisch still Unterbeteiligten an der Unterbeteiligungsgesellschaft mit dem Kommanditisten entspricht (>BFH vom 19. 04. 2007 - BStBl II S. 868). Verlustverrechnung bei Einlageminderung Der einem Kommanditisten bei einer Einlageminderung als fiktiver Gewinn zuzurechnende Betrag ist nach § 15 a Abs. 3 Satz 2 auf den Betrag der Verlustanteile begrenzt, der im Jahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Jahren ausgleichsfähig war. Für die Ermittlung dieses begrenzten Betrags sind die ausgleichsfähigen Verlustanteile mit den Gewinnanteilen zu saldieren, mit denen sie hätten verrechnet werden können, wenn sie nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar i. S. d. § 15 a Abs. 2 gewesen wären. Hierbei kommt die fiktive Saldierung eines Verlustanteils mit einem Gewinnanteil eines vorangegangenen Jahres nicht in Betracht (>BFH vom 20. 03. 2003 - BStBl II S. 798). Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse - >H 20.1 (Stiller Gesellschafter) - >H 21.2 (Sinngemäße Anwendung des § 15 a) Vertraglicher Haftungsausschluss bei Gesellschaftern mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Trotz vertraglichem Haftungsausschluss liegt keine Haftungsbeschränkung nach § 15 a Abs. 5 Nr. 2 vor, wenn ein Teil der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR bürgt und die übrigen Gesellschafter die bürgenden Gesellschafter intern von der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft freistellen (>BFH vom 25. 07. 1995 - BStBl II 1996 S. 128). - Zur Haftungsbeschränkung bei einer GbR >BMF vom 18. 07. 2000 (BStBl I S. 1198) und vom 28. 08. 2001 (BStBl I S. 614) Wechsel der Rechtsstellung eines Gesellschafters - Allein aufgrund des Wechsels der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (z. B. aufgrund der Umwandlung der Gesellschaft) ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren (>BFH vom 14. 10. 2003 - BStBl II 2004 S. 115). Die bisher festgestellten verrechenbaren Verluste können jedoch über den Wortlaut des § 15 a Abs. 2 hinaus mit künftigen Gewinnanteilen des Gesellschafters verrechnet werden (>BFH vom 14. 10. 2003 - BStBl II 2004 S. 115). Findet der Wechsel in die Rechtsstellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters innerhalb eines Wj. statt, ist § 15 a für das gesamte Wj. nicht anzuwenden (>BFH vom 14. 10. 2003 - BStBl II 2004 S. 118). - Wechselt der Komplementär während des Wj. in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, ist § 15 a für das gesamte Wj. und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Ergebnis der KG zu beachten (>BFH vom 14. 10. 2003 - BStBl II 2004 S. 118). - Der Wechsel der Gesellschafterstellung findet zum Zeitpunkt des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses statt. Der Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung im Handelsregister ist unmaßgeblich (>BFH vom 12. 02. 2004 - BStBl II S. 423).