H 15.10 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 15 EStG
R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften

H 15.10 EStHB2022 Hinweise

H 15.10 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abschreibungs- oder Buchverluste Von § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden alle Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erfasst, nicht nur Abschreibungs- oder Buchverluste (>BFH vom 05. 02. 1981 - BStBl II S. 359). Brüterei Die Unterhaltung einer Brüterei durch einen Gewerbetreibenden stellt keine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung dar (>BFH vom 14. 09. 1989 - BStBl II 1990 S. 152). Doppelstöckige Personengesellschaft Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung für Verluste einer Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung wirkt sich auch auf die Besteuerung der Gesellschafter der Obergesellschaft aus. Ein solcher Verlust ist zwingend und vorrangig mit Gewinnen aus der Veräußerung der Beteiligung an der Obergesellschaft zu verrechnen, soweit dieser anteilig mittelbar auf Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft entfällt (>BFH vom 01. 07. 2004 - BStBl II 2010 S. 157). Ehegatten Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung auszugleichen (>BFH vom 06. 07. 1989 - BStBl II S. 787). Gemischte Betriebe Wird in einem einheitlichen Betrieb neben gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung noch eine andere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, darf der Verlust aus der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung nicht mit einem Gewinn aus der anderen gewerblichen Tätigkeit verrechnet werden (>BFH vom 21. 09. 1995 - BStBl II 1996 S. 85). Gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung Ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 i. V. m. §§ 51 und 51 a BewG keine ausreichenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen (>BFH vom 12. 08. 1982 - BStBl II 1983 S. 36; >R 13.2). Landwirtschaftliche Tätigkeit Wird neben einer Tierzucht oder Tierhaltung, die für sich gesehen als landwirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen wäre, eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, ist § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen einer Personengesellschaft erfolgt, deren Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, oder sich die Tierzucht oder Tierhaltung als Nebenbetrieb der gewerblichen Tätigkeit darstellt (>BFH vom 01. 02. 1990 - BStBl II 1991 S. 625). Lohnmast § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 ist auch anzuwenden, soweit der Gewerbetreibende die Tiermast im Wege der Lohnmast auf Auftragnehmer übertragen hat, die ihrerseits Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen (>BFH vom 08. 11. 2000 - BStBl II 2001 S. 349). Pelztierzucht Das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht (>BFH vom 19. 12. 2002 - BStBl II 2003 S. 507). Personengesellschaft >Landwirtschaftliche Tätigkeit Termingeschäft - Ein strukturierter EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS Spread Ladder Swap) ist ein unter § 15 Abs. 4 Satz 3 fallendes Termingeschäft (>BFH vom 20. 08. 2014 - BStBl II 2015 S. 177). - Sog. echte (ungedeckte) Daytrading-Geschäfte sind von dem Begriff des Termingeschäfts in § 15 Abs. 4 Satz 3 umfasst (>BFH vom 21. 02. 2018 - BStBl II S. 637). - Index-Partizipationszertifikate werden nicht vom Begriff des Termingeschäfts in § 15 Abs. 4 Satz 3 umfasst (>BFH vom 04. 12. 2014 - BStBl II 2015 S. 483). - Termingeschäfte, die aus wirtschaftlicher Sicht rein auf die "physische" Lieferung des Basiswertes gerichtet sind, werden von dem Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 nicht umfasst. Aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf "physische" Lieferung, sondern auf Differenzausgleich gerichtet sind jedoch Devisentermingeschäfte auch dann, wenn Eröffnungsgeschäft und Gegengeschäft "brutto" abgewickelt werden. Dies setzt zwar nicht die Nämlichkeit des Vertragspartners voraus; erforderlich ist aber, dass das Gegengeschäft zeitlich vor Fälligkeit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden ist (>BFH vom 06. 07. 2016 - BStBl II 2018 S. 124). Verlustabzug in Erbfällen Verluste i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 >R 10 d Abs. 9 Satz 11 Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 - Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß (>BFH vom 28. 04. 2016 - BStBl II S. 739 und vom 06. 07. 2016 - BStBl II 2018 S. 124). - Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 setzt keine Spekulationsabsicht des Stpfl. voraus (>BFH vom 06. 07. 2016 - BStBl II 2018 S. 124). - Reicht die im Außenverhältnis aus einem Termingeschäft berechtigte bzw. verpflichtete Holdinggesellschaft die Chancen und Risiken aus diesem Geschäft im Innenverhältnis insgesamt an ein gruppeninternes Unternehmen weiter, ist die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 allein auf Ebene des aus dem Geschäft tatsächlich belasteten operativ tätigen Unternehmens anzuwenden. Die Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren (>BFH vom 20. 08. 2014 - BStBl II 2015 S. 177). Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 Zur Behandlung von Verlusten aus atypisch stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften >BMF vom 19. 11. 2008 (BStBl I S. 970) Verlustvor- und -rücktrag Zur Anwendung des § 10 d im Rahmen des § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 >BMF vom 29. 11. 2004 (BStBl I S. 1097)