Allgemeines Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt nicht in Betracht, es sei denn, dass zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise Beweisanzeichen vorliegen, die für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten sprechen (>BVerfG vom 12. 03. 1985 - BStBl II S. 475, BMF vom 18. 11. 1986 - BStBl I S. 537). Wiesbadener Modell - Ist an dem Besitzunternehmen der eine Ehegatte und an dem Betriebsunternehmen der andere Ehegatte beteiligt, liegt eine Betriebsaufspaltung nicht vor (>BFH vom 30. 07. 1985 - BStBl II 1986 S. 359 und vom 09. 09. 1986 - BStBl II 1987 S. 28). - >H 4.8 (Scheidungsklausel)