H 15.9 (5) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 15 EStG
R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften

H 15.9 (5) EStHB2022 Hinweise

H 15.9 (5) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines Die Höhe der Gewinnbeteiligung wird bei typischer stiller Beteiligung steuerlich nur zugrunde gelegt, soweit sie wirtschaftlich angemessen ist (>BFH vom 19. 02. 2009 - BStBl II S. 798). Eigene Mittel - Stammt die Kapitalbeteiligung des stillen Gesellschafters nicht aus der Schenkung des Unternehmers, sondern wird sie aus eigenen Mitteln des stillen Gesellschafters geleistet, ist i. d. R. eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von 25 % der >Einlage erwarten lässt, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist (>BFH vom 14. 02. 1973 - BStBl II S. 395). - Ist der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt, ist i. d. R. ein Satz von bis zu 35 % der >Einlage noch angemessen (>BFH vom 16. 12. 1981 - BStBl II 1982 S. 387). Einlage Der tatsächliche Wert einer typischen stillen Beteiligung ist regelmäßig gleich ihrem Nennwert (>BFH vom 29. 03. 1973 - BStBl II S. 650). Schenkweise eingeräumte stille Beteiligung - Stammt die Kapitalbeteiligung des stillen Gesellschafters in vollem Umfang aus einer Schenkung des Unternehmers, ist i. d. R. eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von 15 % der Einlage erwarten lässt, wenn der Beschenkte am Gewinn und Verlust beteiligt ist; ist eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen, ist bei einem steuerlich anerkannten stillen Gesellschaftsverhältnis i. d. R. ein Satz von 12 % der >Einlage angemessen (>BFH vom 29. 03. 1973 - BStBl II S. 650). - >BMF vom 23. 12. 2010 (BStBl I 2011 S. 37), Rdnr. 15 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Eine zunächst angemessene Rendite muss bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden (>BFH vom 19. 02. 2009 - BStBl II S. 798).