H 16 (12) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (12) EStHB2022 Hinweise

H 16 (12) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Gewerbesteuer § 4 Abs. 5 b steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet (>BFH vom 07. 03. 2019 - BStBl II S. 696). Rentenverpflichtung Die Leistungen zur Ablösung einer freiwillig begründeten Rentenverpflichtung i. S. d. § 12 Nr. 2 sind keine Veräußerungskosten (>BFH vom 20. 06. 2007 - BStBl II 2008 S. 99). Veräußerungskosten Veräußerungskosten mindern auch dann den begünstigten Veräußerungsgewinn, wenn sie in einem VZ vor der Veräußerung entstanden sind (>BFH vom 06. 10. 1993 - BStBl II 1994 S. 287). Vorfälligkeitsentschädigung Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die zu zahlen ist, weil im Rahmen einer Betriebsveräußerung ein betrieblicher Kredit vorzeitig abgelöst wird, gehört jedenfalls dann zu den Veräußerungskosten, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der Schulden ausreicht (>BFH vom 25. 01. 2000 - BStBl II S. 458).