H 16 (13) Hinweise
EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )
Erbfall Wird ein Veräußerungsgeschäft vor dem Erbfall abgeschlossen, aber erst nach dem Erbfall wirksam, steht der Freibetrag nur dem Erben nach dessen persönlichen Verhältnissen zu (>BFH vom 09. 06. 2015 - BStBl II 2016 S. 216). Freibetrag - Aufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei Kj., Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, >BMF vom 20. 12. 2005 (BStBl I 2006 S. 7) - Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben VZ nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden (>BFH vom 27. 10. 2015 - BStBl II 2016 S. 278). Personenbezogenheit Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (>BFH vom 21. 07. 2009 - BStBl II S. 963). Teileinkünfteverfahren Beispiel: A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200 000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70 000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20 000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50 000 €. Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b, § 3 c Abs. 2 von (30 000 € ./. 12 000 € =) 18 000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150 000 € ./. 50 000 =) 100 000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (>BFH vom 14. 07. 2010 - BStBl II S. 1011).
| Insgesamt | Ermäßigt zu besteuern | Teileinkünfteverfahren |
Veräußerungsgewinn nach § 16 | 118 000 € | 100 000 € | 18 000 € |
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 | 45 000 € | 27 000 € | 18 000 € |
steuerpflichtig | 73 000 € | 73 000 € | 0 € |
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6 b Abs. 2 a >BMF vom 07. 03. 2018 (BStBl I S. 309)
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln