H 16 (5) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (5) EStHB2011 Hinweise zur Betriebsverpachtung

H 16 (5) Hinweise zur Betriebsverpachtung

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Betriebsaufgabeerklärung Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien (>BFH vom 22. 9. 2004 - BStBl 2005 II S. 160). Betriebsfortführungsfiktion Anwendungsschreiben zu § 16 Abs. 3 b EStG >BMF vom 22. 11. 2016 (BStBl I S. 1326) Betriebsgrundstück als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i. V. m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, liegt nur dann eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (>BFH vom 17. 4. 2019 - BStBl II S. 745). Dies ist regelmäßig bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben der Fall (>BFH vom 28. 8. 2003 - BStBl 2004 II S. 10). Betriebsüberlassungsvertrag Ein unentgeltlicher Betriebsüberlassungsvertrag steht einem Pachtvertrag gleich (>BFH vom 7. 8. 1979 - BStBl 1980 II S. 181). Betriebsvermögen >H 4.2 (7) Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Branchenfremde Verpachtung Bei einer branchenfremden Verpachtung kommt es nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn der Verpächter den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann (>BFH vom 28. 8. 2003 - BStBl 2004 II S. 10). Eigenbewirtschaftung Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger selbst bewirtschaftet worden ist (>BFH vom 20. 4. 1989 - BStBl II S. 863 und BMF vom 23. 11. 1990 - BStBl I S. 770). Eiserne Verpachtung Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582 a, 1048 BGB >BMF vom 21. 2. 2002 (BStBl I S. 262). Form und Inhalt der Betriebsaufgabeerklärung Zu Form und Inhalt der Betriebsaufgabeerklärung >BFH vom 15. 10. 1987 (BStBl 1988 II S. 257, 260). Gaststättenverpachtung Eine gewerbliche Gaststättenverpachtung wird nicht bereits deshalb zum "Gaststättenhandel", weil innerhalb von fünf Jahren mehr als drei der verpachteten Gaststätten verkauft werden; für die verbleibenden Teilbetriebe erlischt das Verpächterwahlrecht nicht (>BFH vom 18. 6. 1998 - BStBl II S. 735). Gemeinsames Eigentum von Pächter und Verpächter an wesentlichen Betriebsgrundlagen Die Fortführung eines Betriebes im Wege der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn wesentliche Betriebsgegenstände von einem Miteigentümer an einen anderen Miteigentümer verpachtet werden und der Betrieb vor der Verpachtung vom Verpächter und Pächter gemeinsam (z. B. in der Rechtsform einer GbR) geführt worden ist (>BFH vom 22. 5. 1990 - BStBl II S. 780). Geschäfts- oder Firmenwert Wird zu Beginn oder während der Verpachtung des Gewerbebetriebs die Betriebsaufgabe erklärt, ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns weder ein originärer noch ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist dann zur Versteuerung heranzuziehen, wenn bei einer späteren Veräußerung des Unternehmens ein Entgelt für ihn geleistet wird (>BFH vom 30. 1. 2002 - BStBl II S. 387). Mitunternehmer Die Fortführung eines Betriebs im Wege der Verpachtung ist auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter bei der Beendigung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wesentliche Betriebsgegenstände behält und an einen früheren Mitgesellschafter verpachtet (>BFH vom 14. 12. 1978 - BStBl 1979 II S. 300). Parzellenweise Verpachtung Die parzellenweise Verpachtung der Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steht der Annahme einer Betriebsverpachtung nicht grundsätzlich entgegen (>BFH vom 28. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 521). Personengesellschaft Das Verpächterwahlrecht kann bei Personengesellschaften nur einheitlich ausgeübt werden (>BFH vom 17. 4. 1997 - BStBl 1998 II S. 388). Produktionsunternehmen Wird bei Verpachtung eines Produktionsunternehmens der gesamte, umfangreiche Maschinenpark veräußert, hat unbeschadet einer möglichen kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit einzelner Produktionsmaschinen der Verpächter jedenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht zur Nutzung überlassen, so dass die übrigen Wirtschaftsgüter zwangsweise entnommen werden und eine Betriebsaufgabe vorliegt (>BFH vom 17. 4. 1997 - BStBl 1998 II S. 388). Rechtsnachfolger Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs eines verpachteten Betriebs hat der Rechtsnachfolger des Verpächters das Wahlrecht, das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortzuführen (>BFH vom 17. 10. 1991 - BStBl 1992 II S. 392). Sonderbetriebsvermögen Ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde (>BFH vom 6. 11. 2008 - BStBl 2009 II S. 303). Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen - Werden anlässlich der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt grundsätzlich die Möglichkeit, das Betriebsvermögen fortzuführen; damit entfällt auch die Möglichkeit der Betriebsverpachtung (>BFH vom 15. 10. 1987 - BStBl 1988 II S. 257, 260). >Branchenfremde Verpachtung - Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken berühren das Fortbestehen eines im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nur dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich (>BMF vom 1. 12. 2000 - BStBl I S. 1556). Ein verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe dadurch zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert (>BFH vom 26. 6. 2003 - BStBl II S. 755). Verpächterwahlrecht - Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verpächterwahlrechts >BMF vom 17. 10. 1994 (BStBl I S. 771). - Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort (>BFH vom 6. 4. 2016 - BStBl II S. 710). - Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten sowohl bei Beendigung einer echten als auch einer unechten Betriebsaufspaltung (>BFH vom 17. 4. 2019 - BStBl II S. 745). Wesentliche Betriebsgrundlagen - Wesentliche Betriebsgrundlagen sind jedenfalls die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (>BFH vom 17. 4. 1997 - BStBl 1998 II S. 388). Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen - sog. funktionale Betrachtungsweise (>BFH vom 11. 10. 2007 - BStBl 2008 II S. 220). Für diese Beurteilung kommt es auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an (>BFH vom 28. 8. 2003 - BStBl 2004 II S. 10). - Bei einem Autohaus (Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) sind das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Demgegenüber gehören die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des Autohauses ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen (>BFH vom 11. 10. 2007 - BStBl 2008 II S. 220 und vom 18. 8. 2009 - BStBl 2010 II S. 222). - >Produktionsunternehmen