H 16 (6) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (6) EStHB2011 Hinweise

H 16 (6) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Betriebsaufgabe Werden nicht die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs oder Teilbetriebs, sondern nur Teile des Betriebsvermögens unentgeltlich übertragen, während der andere Teil der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen wird, liegt eine Betriebsaufgabe vor. Der begünstigte Veräußerungsgewinn ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den gemeinen Werten sowohl der unentgeltlich übertragenen als auch der in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter, vermindert um etwaige Veräußerungskosten (>BFH vom 27. 7. 1961 - BStBl III S. 514). Erbauseinandersetzung Zur Annahme einer unentgeltlichen Betriebsübertragung mit der Folge der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung >BMF vom 14. 3. 2006 (BStBl I S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 27. 12. 2018 (BStBl 2019 I S. 11) Körperschaft als Erbin >H 16 (2) Nießbrauch - Unentgeltlichkeit liegt auch vor, wenn sich der Übertragende den Nießbrauch an dem Betrieb vorbehält (>BMF vom 13. 1. 1993 - BStBl I S. 80, Tz. 24 i. V. m. Tz. 10). - Zum Nießbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben >H 13.3 Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs ist Voraussetzung, dass mindestens die wesentlichen Grundlagen des Betriebs oder Teilbetriebs unentgeltlich übertragen worden sind (>BFH vom 7. 8. 1979 - BStBl 1980 II S. 181). Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen durch einen einheitlichen Übertragungsakt auf den Erwerber überführt werden; eine in mehrere, zeitlich aufeinanderfolgende Einzelakte aufgespaltene Gesamtübertragung kann nur dann als einheitlicher Übertragungsakt angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht und zwischen den einzelnen Übertragungsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (>BFH vom 12. 4. 1989 - BStBl II S. 653). Übertragung zwischen Ehegatten Die Übertragung eines Betriebs zwischen Ehegatten auf Grund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Zusammenhang mit der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft ist ein entgeltliches Geschäft (>BFH vom 31. 7. 2002 - BStBl 2003 II S. 282). Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils - Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen >BMF vom 20. 11. 2019 (BStBl I S. 1291). - Überträgt ein Vater einen Kommanditanteil unentgeltlich auf seine Kinder und wird der Anteil alsbald von den Kindern an Dritte veräußert, kann in der Person des Vaters ein Aufgabegewinn entstehen (>BFH vom 15. 7. 1986 - BStBl II S. 896). Verdeckte Einlage Keine unentgeltliche Betriebsübertragung liegt bei verdeckter Einlage eines Einzelunternehmens in eine GmbH vor (>BMF vom 20. 11. 2019 - BStBl I S. 1291, Rn. 2). Vorweggenommene Erbfolge Zur Betriebsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge >BMF vom 13. 1. 1993 (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26. 2. 2007 (BStBl I S. 269) und BMF vom 11. 3. 2010 (BStBl I S. 227). Zurückbehaltene Wirtschaftsgüter - Werden die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils unentgeltlich übertragen und behält der Stpfl. Wirtschaftsgüter zurück, die innerhalb eines kurzen Zeitraums veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden, ist die teilweise Aufdeckung der stillen Reserven nicht steuerbegünstigt (>BFH vom 19. 2. 1981 - BStBl II S. 566). - >Betriebsaufgabe