H 16 (7) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (7) EStHB2022 Hinweise

H 16 (7) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Einheitstheorie Die sog. Einheitstheorie ist nur in den Fällen der teilentgeltlichen Betriebsveräußerung, nicht jedoch bei einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe anzuwenden (>BFH vom 22. 10. 2013 - BStBl II 2014 S. 158). Negatives Kapitalkonto Bei einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist der Veräußerungsgewinn auch dann gem. § 16 Abs. 2 zu ermitteln, wenn das Kapitalkonto negativ ist (>BMF vom 13. 01. 1993 - BStBl I S. 80 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26. 02. 2007 (BStBl I S. 269) sowie BFH vom 16. 12. 1992 - BStBl II 1993 S. 436). Veräußerungsgewinn Bei der teilentgeltlichen Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Vorgang nicht in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Der Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 2 ist vielmehr durch Gegenüberstellung des Entgelts und des Wertes des Betriebsvermögens oder des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen zu ermitteln (>BFH vom 10. 07. 1986 - BStBl II S. 811 sowie BMF vom 13. 01. 1993 - BStBl I S. 80 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26. 02. 2007 - BStBl I S. 269).