H 16 (8) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (8) EStHB2022 Hinweise

H 16 (8) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage Ob ein Wirtschaftsgut zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, ist nach der funktional-quantitativen Betrachtungsweise zu entscheiden. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören i. d. R. auch Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (>BFH vom 02. 10. 1997 - BStBl II 1998 S. 104 und vom 10. 11. 2005 - BStBl II 2006 S. 176). Gebäude/Gebäudeteile - Bei einem Möbelhändler ist z. B. das Grundstück, in dem sich die Ausstellungs- und Lagerräume befinden, die wesentliche Betriebsgrundlage (>BFH vom 04. 11. 1965 - BStBl III 1966 S. 49 und vom 07. 08. 1990 - BStBl II 1991 S. 336). - Das Gleiche gilt für ein Grundstück, das zum Zweck des Betriebs einer Bäckerei und Konditorei sowie eines Cafe-Restaurants und Hotels besonders gestaltet ist (>BFH vom 07. 08. 1979 - BStBl II 1980 S. 181). - Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen einheitlich für den Betrieb genutzt wird (>BFH vom 14. 02. 2007 - BStBl II S. 524). Immaterielle Wirtschaftsgüter - Wesentliche Betriebsgrundlagen können auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein (>BFH vom 09. 10. 1996 - BStBl II 1997 S. 236). Darauf, ob diese immateriellen Werte selbständig bilanzierungsfähig sind, kommt es nicht an (>BFH vom 16. 12. 2009 - BStBl II 2010 S. 808). - Eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb kann zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (>BFH vom 20. 03. 2017 - BStBl II S. 992). Maschinen und Einrichtungsgegenstände Maschinen und Einrichtungsgegenstände rechnen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit sie für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich oder nicht jederzeit ersetzbar sind (>BFH vom 19. 01. 1983 - BStBl II S. 312). Produktionsunternehmen Bei einem Produktionsunternehmen gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die für die Produktion bestimmten und auf die Produktion abgestellten Betriebsgrundstücke und Betriebsvorrichtungen (>BFH vom 12. 09. 1991 - BStBl II 1992 S. 347). Umlaufvermögen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die ihrem Zweck nach zur Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, bilden allein regelmäßig nicht die wesentliche Grundlage eines Betriebs. Nach den Umständen des Einzelfalles können Waren bei bestimmten Betrieben jedoch zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehören (>BFH vom 24. 06. 1976 - BStBl II S. 672).