H 16 (9) EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 16 EStG
R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

H 16 (9) EStHB2022 Hinweise

H 16 (9) Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abfindung eines Pensionsanspruchs Wird der gegenüber einer Personengesellschaft bestehende Pensionsanspruch eines Gesellschafters anlässlich der Aufgabe des Betriebs der Gesellschaft abgefunden, mindert sich hierdurch der Aufgabegewinn der Gesellschaft; beim Gesellschafter stellt die Abfindung eine Sondervergütung dar, die seinen Anteil am Aufgabegewinn erhöht (>BFH vom 20. 01. 2005 - BStBl II S. 559). Abwicklungsgewinne Gewinne, die während und nach der Aufgabe eines Betriebs aus normalen Geschäften und ihrer Abwicklung anfallen, gehören nicht zu dem begünstigten Aufgabegewinn (>BFH vom 25. 06. 1970 - BStBl II S. 719). Aufgabegewinn bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern Bei gleichzeitiger Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe entsteht der Aufgabegewinn mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern (>BFH vom 17. 10. 1991 - BStBl II 1992 S. 392). Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB - Zum laufenden Gewinn gehören der Ausgleichsanspruch des selbständigen Handelsvertreters nach § 89 b HGB (>BFH vom 05. 12. 1968 - BStBl II 1969 S. 196) sowie die Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB (>BFH vom 19. 02. 1987 - BStBl II S. 570). Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf Ausgleichsleistung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe den Betrieb aufgibt (>BFH vom 09. 02. 1983 - BStBl II S. 271). Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger sind als laufender Gewinn zu behandeln (>BFH vom 25. 07. 1990 - BStBl II 1991 S. 218). - Nicht zum Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gehören Ansprüche eines Versicherungsvertreters aus einer mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung), die auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 5 HGB angerechnet werden sollen. Die Auszahlung aus einem solchen Vertrag ist nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen (>BFH vom 08. 12. 2016 - BStBl II 2017 S. 630). Betriebseinbringung - Geht anlässlich der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG bisheriges Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in dessen Privatvermögen über, ist das Sonderbetriebsvermögen mit dem gemeinen Wert nach § 16 Abs. 3 Satz 7 anzusetzen und durch Vergleich mit dessen Buchwert der sich ergebende Veräußerungsgewinn zu ermitteln (>BFH vom 28. 04. 1988 - BStBl II S. 829). - Bei Einbringung eines Betriebs zu Buchwerten in eine Personengesellschaft ist der Gewinn aus der Überführung eines nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsguts in das Privatvermögen kein begünstigter Veräußerungsgewinn (>BFH vom 29. 10. 1987 - BStBl II 1988 S. 374). - Zur Einbringung eines Einzelunternehmens mit Zuzahlung >BMF vom 11. 11. 2011 (BStBl I S. 1314), Randnr. 24.08 ff. Einheitliches Geschäftskonzept Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (>BMF vom 01. 04. 2009 - BStBl I S. 515 und BFH vom 01. 08. 2013 - BStBl II S. 910). Gaststättenverpachtung Eine gewerbliche Gaststättenverpachtung wird nicht bereits deshalb zum "Gaststättenhandel", weil innerhalb von fünf Jahren mehr als drei der verpachteten Gaststätten verkauft werden. Die Veräußerung jeder Gaststätte stellt daher eine Teilbetriebsveräußerung dar (>BFH vom 18. 06. 1998 - BStBl II S. 735). Gewerblicher Grundstückshandel Der Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel gehört zum laufenden Gewinn aus normalen Geschäften, auch wenn der gesamte Grundstücksbestand (Umlaufvermögen) in einem einheitlichen Vorgang veräußert wird (>BFH vom 25. 01. 1995 - BStBl II S. 388 und BMF vom 26. 03. 2004 - BStBl I S. 434, Tz. 35). Entsprechendes gilt für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils jedenfalls dann, wenn zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft nahezu ausschl. Grundstücke des Umlaufvermögens gehören (>BFH vom 14. 12. 2006 - BStBl II 2007 S. 777). Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 >H 5 a Mitunternehmeranteil Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil an einen Mitgesellschafter und entnimmt er im Einverständnis mit dem Erwerber und den Mitgesellschaftern vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils bestimmte Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, gehört der daraus entstehende Entnahmegewinn zum begünstigten Veräußerungsgewinn (>BFH vom 24. 08. 1989 - BStBl II 1990 S. 132). Organschaft Ist Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, stellen die Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft keine Gewinne i. S. d. § 16 dar (>BFH vom 22. 01. 2004 - BStBl II S. 515). Personengesellschaft - Hat eine Personengesellschaft ihren Betrieb veräußert, ist der Anteil eines Gesellschafters am Veräußerungsgewinn auch dann begünstigt, wenn ein anderer Gesellschafter § 6 b in Anspruch genommen hat (>BFH vom 30. 03. 1989 - BStBl II S. 558). - Hinsichtlich der Übertragung von Teilen der Festkapitalkonten verschiedener Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft auf einen neu eintretenden Gesellschafter bei gleichzeitiger Übertragung von Anteilen an den Sonderkonten >BFH vom 27. 05. 1981 (BStBl II 1982 S. 211) Räumungsverkauf Der Gewinn aus einem Räumungsverkauf gehört nicht zu dem begünstigten Aufgabegewinn (>BFH vom 29. 11. 1988 - BStBl II 1989 S. 602). Rechnungsabgrenzungsposten Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen im Privatvermögen fortgeführt wird (>BFH vom 25. 04. 2018 - BStBl II S. 778). Restschuldbefreiung Eine erteilte Restschuldbefreiung stellt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde, ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar (>BMF vom 08. 04. 2022 - BStBl I S. 632). Rücklage Zum Veräußerungsgewinn gehören auch Gewinne, die sich bei der Veräußerung eines Betriebs aus der Auflösung von steuerfreien Rücklagen, z. B. Rücklage für Ersatzbeschaffung, Rücklage nach § 6 b, ergeben (>BFH vom 25. 06. 1975 - BStBl II S. 848 und vom 17. 10. 1991 - BStBl II 1992 S. 392). Die spätere Auflösung einer anlässlich der Betriebsveräußerung gebildeten Rücklage nach § 6 b ist jedoch kein Veräußerungsgewinn (>BFH vom 04. 02. 1982 - BStBl II S. 348). Rückstellung Der Gewinn aus der Auflösung einer Rückstellung ist nicht zum Veräußerungsgewinn zu rechnen, wenn die Auflösung der Rückstellung und die Betriebsveräußerung in keinem rechtlichen oder ursächlichen, sondern lediglich in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang miteinander stehen (>BFH vom 15. 11. 1979 - BStBl II 1980 S. 150). Sachwertabfindung - Werden zur Tilgung einer Abfindungsschuld gegenüber einem ausgeschiedenen Mitunternehmer Wirtschaftsgüter veräußert, ist der dabei entstehende Gewinn als laufender Gewinn zu behandeln (>BFH vom 28. 11. 1989 - BStBl II 1990 S. 561). - Die für die Sachwertabfindung geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die ausscheidenden Gesellschafter einer Personengesellschaft durch Abtretung einer noch nicht realisierten Forderung aus einem Grundstückskaufvertrag abgefunden werden (>BFH vom 23. 11. 1995 - BStBl II 1996 S. 194). Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers bei Prospekthaftung Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt i. d. R. als Sonderbetriebseinnahme der Einkommensteuer, da derartige Ansprüche durch die Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst sind. Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt dies zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (>BFH vom 17. 03. 2021 - BStBl II S. 904). Selbsterzeugte Waren Gewinne aus der Veräußerung von selbsterzeugten Waren an Handelsvertreter, die bisher den Verkauf der Erzeugnisse an Einzelhändler nur vermittelt haben, können zum begünstigten Aufgabegewinn gehören (>BFH vom 01. 12. 1988 - BStBl II 1989 S. 368). Teilbetriebsveräußerung Wird im zeitlichen Zusammenhang mit einer Teilbetriebsveräußerung ein wirtschaftlich nicht dem Teilbetrieb dienender Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, gehört der bei diesem Entnahmevorgang verwirklichte Gewinn nicht zum Veräußerungsgewinn nach § 16 (>BFH vom 18. 04. 1973 - BStBl II S. 700). Umlaufvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Umlaufvermögen gehören zum Aufgabegewinn, wenn die Veräußerung nicht den Charakter einer normalen gewerblichen Tätigkeit hat, sondern die Waren, z. B. an frühere Lieferanten, veräußert werden (>BFH vom 02. 07. 1981 - BStBl II S. 798). Verbindlichkeiten Der Erlass einer Verbindlichkeit, die bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Betriebsvermögen verbleibt, erhöht den Gewinn i. S. d. § 16. Wird die Verbindlichkeit nachträglich erlassen, ist dieser Gewinn rückwirkend zu erhöhen (>BFH vom 06. 03. 1997 - BStBl II S. 509). Versicherungsleistungen Entschließt sich der Unternehmer nach einem Brandschaden wegen der Betriebszerstörung zur Betriebsaufgabe, gehört der Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven, der dadurch entsteht, dass die auf die Anlagegüter entfallenden Versicherungsleistungen die Buchwerte übersteigen, zum Aufgabegewinn (>BFH vom 11. 03. 1982 - BStBl II S. 707). Wertaufholung Der Gewinn aus einer Wertaufholung auf den Zeitpunkt der Veräußerung ist als laufender Gewinn zu erfassen (>BFH vom 09. 11. 2017 - BStBl II 2018 S. 575). Wettbewerbsverbot Kommt der Verpflichtung zum Wettbewerbsverbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, gehört das dafür gezahlte Entgelt zum Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 (>BFH vom 23. 02. 1999 - BStBl II S. 590).