H 18.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 18 EStG

H 18.1 EStHB2011 Hinweise

H 18.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Allgemeines >R 15.1 (Selbstständigkeit) >H 15.6 >H 19.0 LStH 2020 >R 19.2 LStR 2015 Beispiele für selbstständige Nebentätigkeit - Beamter als Vortragender an einer Hochschule, Volkshochschule, Verwaltungsakademie oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan, - Rechtsanwalt als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag. Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (>BFH vom 4. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 51). Gewinnerzielungsabsicht Verluste über einen längeren Zeitraum sind für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für fehlende Gewinnerzielungsabsicht (>BFH vom 14. 3. 1985 - BStBl II S. 424). Kindertagespflege Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege >BMF vom 11. 11. 2016 (BStBl I S. 1236) Lehrtätigkeit Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen lässt (>BFH vom 27. 1. 1955 - BStBl III S. 229). Nachhaltige Erfindertätigkeit - Keine Zufallserfindung, sondern eine planmäßige (nachhaltige) Erfindertätigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu entwickeln (>BFH vom 18. 6. 1998 - BStBl II S. 567). - Liegt eine Zufallserfindung vor, führt allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit (>BFH vom 10. 9. 2003 - BStBl 2004 II S. 218). Patentveräußerung gegen Leibrente a)durch Erben des Erfinders: Veräußert der Erbe die vom Erblasser als freiberuflichem Erfinder entwickelten Patente gegen Leibrente, so ist die Rente, sobald sie den Buchwert der Patente übersteigt, als laufende Betriebseinnahme und nicht als private Veräußerungsrente nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern, es sei denn, dass die Patente durch eindeutige Entnahme vor der Veräußerung in das Privatvermögen überführt worden waren (>BFH vom 7. 10. 1965 - BStBl III S. 666). b)bei anschließender Wohnsitzverlegung ins Ausland: Laufende Rentenzahlungen können als nachträglich erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Inland steuerpflichtig sein (>BFH vom 28. 3. 1984 - BStBl II S. 664). Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ist i. d. R. als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (>BFH vom 14.3. und 2. 4. 1958 - BStBl III S. 255, 293). Wiederholungshonorare/Erlösbeteiligungen Bei Wiederholungshonoraren und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einkünfte i. S. d. § 18 EStG (>BFH vom 26. 7. 2006 - BStBl II S. 917).