H 19.1 LStH2023
Stand: 05.12.2022
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H 19.1 LStH2023 Hinweise

H 19.1 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Arbeitgeber - Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (>BFH vom 17. 02. 1995 - BStBl II S. 390). - Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (>BFH vom 23. 10. 1992 - BStBl II 1993 S. 303). - Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist, so genannter Verein im Verein (>BFH vom 13. 03. 2003 - BStBl II S. 556). - Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (§ 3 Nr. 65 Satz 4) und in den Fällen des § 3 Nr. 53 die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 38 Abs. 3 Satz 3). - Arbeitslohn auszahlende öffentliche Kasse >§ 38 Abs. 3 Satz 2 - Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen >§ 38 Abs. 1 Satz 2. Kein Arbeitgeber Die Obergesellschaft eines Konzerns (Organträger) ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (>BFH vom 21. 02. 1986 - BStBl II S. 768).