H 19.4 LStH2021
Stand: 03.06.2021
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, BStBl. I S. 776

H 19.4 LStH2021 Hinweise

H 19.4 Hinweise

LStH2021 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2021 und Lohnsteuer-Hinweise 2021 )

Lohnsteuerabzug bei Vermittlungsprovisionen von Dritten >R 38.4 Provisionen für Vertragsabschlüsse mit dem Arbeitnehmer - Preisnachlässe des Arbeitgebers bei Geschäften, die mit dem Arbeitnehmer als Kunden abgeschlossen werden, sind als Preisvorteile nach § 8 Abs. 3 EStG zu erfassen, auch wenn sie als Provisionszahlungen bezeichnet werden (>BFH vom 22. 5. 1992 - BStBl II S. 840). - Provisionszahlungen einer Bausparkasse oder eines Versicherungsunternehmens an Arbeitnehmer der Kreditinstitute bei Vertragsabschlüssen im Verwandtenbereich und für eigene Verträge unterliegen als Rabatte von dritter Seite dem Lohnsteuerabzug (>BMF vom 20. 1. 2015 - BStBl I S. 143). Provisionen für im Innendienst Beschäftigte Provisionen, die Versicherungsgesellschaften ihren im Innendienst beschäftigten Arbeitnehmern für die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen zahlen, und Provisionen im Bankgewerbe für die Vermittlung von Wertpapiergeschäften sind Arbeitslohn, wenn die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübt wird (>BFH vom 7. 10. 1954 - BStBl 1955 III S. 17).