H 19.9 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 19.9 LStH2018 Hinweise

H 19.9 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Erben als Arbeitnehmer Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben Beispiel: Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2018 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 1 200 € (19,2 % von 4 000 € = 768 € zuzüglich 432 €) erhoben. B gibt im Jahr 2019 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 €). Im Jahr 2018 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4 000 €
./. Versorgungsfreibetrag 768 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 432 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 2 800 €

Durch die Weitergabe im Jahr 2019 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1 000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 192 € (19,2 % von 1 000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 432 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 376 €. Bei B sind in 2019 negative Einnahmen in Höhe von 2 424 € (2 800 € ./. 376 €) anzusetzen.