H 19.9 LStH2019
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 19.9 LStH2019 Hinweise

H 19.9 Hinweise

LStH2019 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2019 )

Erben als Arbeitnehmer Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben Beispiel: Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2019 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 1 100 € (17,6 % von 4 000 € = 704 € zuzüglich 396 €) erhoben. B gibt im Jahr 2020 je ¼ des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 €). Im Jahr 2019 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4 000 €
./. Versorgungsfreibetrag 704 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 396 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 2 900 €

Durch die Weitergabe im Jahr 2020 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1 000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 176 € (17,6 % von 1 000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 396 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 428 €. Bei B sind in 2020 negative Einnahmen in Höhe von 2 472 € (2 900 € ./. 428 €) anzusetzen.