H 19.9 LStH2021
Stand: 03.06.2021
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, BStBl. I S. 776

H 19.9 LStH2021 Hinweise

H 19.9 Hinweise

LStH2021 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2021 und Lohnsteuer-Hinweise 2021 )

Erben als Arbeitnehmer Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben Beispiel: Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2021 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 950 € (15,2 % von 4 000 € = 608 € zuzüglich 342 €) erhoben. B gibt im Jahr 2022 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 €). Im Jahr 2021 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4 000 €
./. Versorgungsfreibetrag 608 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 342 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 3 050 €

Durch die Weiterleitung im Jahr 2022 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1 000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 152 € (15,2 % von 1 000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 342 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 506 €. Bei B sind in 2022 negative Einnahmen in Höhe von 2 494 € (3 000 € ./. 506 €) anzusetzen.