H 19.9 LStH2022
Stand: 05.12.2022
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H 19.9 LStH2022 Hinweise

H 19.9 Hinweise

LStH2022 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2022 )

Erben als Arbeitnehmer Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben Beispiel: Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2022 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 900 € (14,4 % von 4 000 € = 576 € zuzüglich 324 €) erhoben. B gibt im Jahr 2023 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 €). Im Jahr 2022 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4 000 €
./. Versorgungsfreibetrag 576 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 324 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 3 100 €

Durch die Weiterleitung im Jahr 2023 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1 000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 144 € (14,4 % von 1 000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 324 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 532 €. Bei B sind in 2023 negative Einnahmen in Höhe von 2 568 € (3 100 € ./. 532 €) anzusetzen.