H 19.9 Hinweise
LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )
Erben als Arbeitnehmer Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben Beispiel: Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2023 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 850 € (13,6 % von 4 000 € = 544 € zzgl. 306 €) erhoben. B gibt im Jahr 2024 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 €). Im Jahr 2023 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:
Versorgungsbezüge | 4 000 € |
./. Versorgungsfreibetrag | 544 € |
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 306 € |
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge | 3 150 € |
Durch die Weiterleitung im Jahr 2024 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1 000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag von 136 € (13,6 % von 1 000 €) zzgl. eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 306 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 558 €. Bei B sind in 2024 negative Einnahmen von 2 592 € (3 150 € ./. 558 €) anzusetzen.
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