H 19.9 LStR2015
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 19.9 LStR2015 Hinweise

H 19.9 Hinweise

LStR2015 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2015 )

Erben als Arbeitnehmer Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben Beispiel: Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4 000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2015 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 1 500 € (24,0 % von 4 000 € = 960 € zuzüglich 540 €) erhoben. B gibt im Jahr 2016 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3 000 €).

Im Jahr 2015 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:
Versorgungsbezüge 4 000 €
./. Versorgungsfreibetrag 960 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 540 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 2 500 €

Durch die Weitergabe im Jahr 2016 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1 000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 240 € (24,0 % von 1 000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 540 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 220 €. Bei B sind in 2016 negative Einnahmen in Höhe von 2 280 € (2 500 € ./. 220 €) anzusetzen.