Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 2 EStG

H 2 EStHB2011 Hinweise

H 2 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Erstattungsüberhänge Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (>BFH vom 12. 3. 2019 - BStBl II S. 658). Keine Einnahmen oder Einkünfte Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte: - Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG) - Investitionszulagen nach dem InvZulG - Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG) - Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften § 2 Abs. 8 EStG gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (>BFH vom 26. 6. 2014 - BStBl II S. 829 und vom 26. 4. 2017 - BStBl II S. 903). Liebhaberei bei Einkünften aus - Land- und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei), - Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei, - selbstständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht), - Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht). Preisgelder - >BMF vom 5. 9. 1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23. 12. 2002 (BStBl 2003 I S. 76). - Fernseh-Preisgelder >BMF vom 30. 5. 2008 (BStBl I S. 645). Steuersatzbegrenzung Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (>BFH vom 13. 11. 2002 - BStBl 2003 II S. 587).