Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 2 EStG

H 2 EStHB2022 Hinweise

H 2 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Erstattungsüberhänge Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4 b Satz 3 erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (>BFH vom 12. 03. 2019 - BStBl II S. 658). Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bildet den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu berücksichtigende Steuerermäßigungen. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial (>BFH vom 14. 04. 2021 - BStBl II S. 848). Keine Einnahmen oder Einkünfte Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte: - Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG) - Investitionszulagen nach dem InvZulG - Neue Anteilsrechte aufgrund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG) - Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften § 2 Abs. 8 gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (>BFH vom 26. 06. 2014 - BStBl II S. 829 und vom 26. 04. 2017 - BStBl II S. 903). Liebhaberei Liebhaberei bei Einkünften aus - Land- und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei) - Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei - selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht) - Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht) Preisgelder - >BMF vom 05. 09. 1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23. 12. 2002 (BStBl I 2003 S. 76) - Fernseh-Preisgelder >BMF vom 30. 05. 2008 (BStBl I S. 645) Steuersatzbegrenzung Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (>BFH vom 13. 11. 2002 - BStBl II 2003 S. 587).