H 20.2 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 20 EStG

H 20.2 EStHB2022 Hinweise

H 20.2 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abtretung Zur Zurechnung von Zinsen bei Abtretung einer verzinslichen Forderung >BFH vom 08. 07. 1998 (BStBl II 1999 S. 123) American Depository Receipts (ADRs) Zur Besteuerung von ADRs auf inländische Aktien und vergleichbaren Hinterlegungsscheinen, die Aktien vertreten >BMF vom 24. 05. 2013 (BStBl I S. 718) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 18. 12. 2018 (BStBl I S. 1400) Betriebsaufspaltung >H 15.7 (4) Gewinnausschüttungen Einlagenrückgewähr - Rückgewähr von Einlagen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft; bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger >BMF vom 09. 01. 1987 (BStBl I S. 171) - Der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stammende Gewinnanteil ist beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 beteiligt ist. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert ist, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Zur Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 (>BFH vom 19. 07. 1994 - BStBl II 1995 S. 362), zu den Auswirkungen bei § 20 Abs. 2 >BMF vom 19. 05. 2022 (BStBl I S. 742) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 20. 12. 2022 (BStBl I 2023 S. 46), Rn. 92 - Zur Bescheinigung der Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, durch die Kapitalgesellschaft >§ 27 Abs. 3 KStG Erstattungszinsen nach § 233 a AO - Erstattungszinsen sind steuerbare Einnahmen (>BFH vom 12. 11. 2013 - BStBl II 2014 S. 168 und vom 24. 06. 2014 - BStBl II S. 998). - Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233 a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (>BMF vom 16. 03. 2021 - BStBl I S. 353). Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 01. 01. 1974) Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 01. 01. 1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nicht steuerbar (>BFH vom 29. 05. 2012 - BStBl II 2013 S. 115). Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 01. 01. 2005) - >BMF vom 31. 08. 1979 (BStBl I S. 592) zur steuerlichen Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen - >BMF vom 13. 11. 1985 (BStBl I S. 661) zum Näherungsverfahren zur Berechnung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen - >BMF vom 16. 07. 2012 (BStBl I S. 686) zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 III EStH 2020 - >BMF vom 15. 06. 2000 (BStBl I S. 1118) zu Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsverträgen (Policendarlehen), letztmals abgedruckt im EStH 2020 Anhang 22 II - Zinsen aus einer vor dem 01. 01. 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als 12 Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung steuerfrei (>BFH vom 12. 10. 2005 - BStBl II 2006 S. 251). - Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft. Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist (>BFH vom 01. 03. 2005 - BStBl II 2006 S. 365). - >Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020 Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31. 12. 2004) Zur Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 >BMF vom 01. 10. 2009 (BStBl I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 06. 03. 2012 (BStBl I S. 238), vom 29. 09. 2017 (BStBl I S. 1314) und vom 09. 08. 2019 (BStBl I S. 829) und >BMF vom 18. 06. 2013 (BStBl I S. 768) Ferienwohnung Überlässt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnberechtigungspunktesystems, erzielt der Aktionär mit der Nutzung Kapitalerträge (>BFH vom 16. 12. 1992 - BStBl II 1993 S. 399). Hochzins- und Umtauschanleihen >BMF vom 02. 03. 2001 (BStBl I S. 206) Investmentanteile Zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01. 01. 2018 geltenden Fassung >BMF vom 21. 05. 2019 (BStBl I S. 527) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 19. 12. 2019 (BStBl I 2020 S. 85), vom 29. 10. 2020 (BStBl I S. 1167), vom 15. 03. 2022 (BStBl I S. 336) und vom 30. 12. 2022 (BStBl I 2023 S. 46) Pflichtteilsansprüche - Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist (>BFH vom 09. 02. 2010 - BStBl II S. 818). - Erhält das Kind für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche einen fälligen Zahlungsanspruch, führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruches zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 (>BFH vom 06. 08. 2019 - BStBl II 2020 S. 92). - Ist der Erbfall bereits eingetreten und erhält ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen, ist das Merkmal der Überlassung von Kapital zur Nutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 jedenfalls dann erfüllt, wenn der Bedachte rechtlich befugt ist, den niedrigeren Barwert im Rahmen seines Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen (>BFH vom 26. 11. 1992 - BStBl II 1993 S. 298). Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft bleibt bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss aufgrund eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft rückgängig gemacht werden kann oder aufgehoben wird (>BFH vom 01. 03. 1977 - BStBl II S. 545). Das gilt auch bei einer Verpflichtung zur Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung; die Rückzahlung stellt keine negative Einnahme dar (>BFH vom 29. 08. 2000 - BStBl II 2001 S. 173). Schenkung unter Auflage Wird ein geschenkter Geldbetrag entsprechend der Auflage des Schenkers vom Beschenkten angelegt, erzielt dieser hieraus auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Erträge entsprechend einer weiteren Auflage weiterzuleiten hat (>BFH vom 26. 11. 1997 - BStBl II 1998 S. 190). Schneeballsystem - Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem sog. Schneeballsystem, mit dem ihm vorgetäuscht wird, in seinem Auftrag und für seine Rechnung würden Geschäfte auf dem Kapitalmarkt getätigt, ist der vom Kapitalanleger angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen (>BFH vom 14. 12. 2004 - BStBl II 2005 S. 739 und S. 746). - Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Entscheidend ist, ob der Anleger in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können. Auf eine hypothetische Zahlung an alle Anleger ist nicht abzustellen (>BFH vom 16. 03. 2010 - BStBl II 2014 S. 147, vom 11. 02. 2014 - BStBl II S. 461 und vom 02. 04. 2014 - BStBl II S. 698). Stiftung - Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 (>BFH vom 03. 11. 2010 - BStBl II 2011 S. 417). - Unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 fallen alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den Beschluss fassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden. Dies gilt auch, wenn die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung erbracht werden (>BMF vom 27. 06. 2006 - BStBl I S. 417). Stiller Gesellschafter - Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören auch alle Vorteile, die ein typischer stiller Gesellschafter als Gegenleistung für die Überlassung der Einlage erhält, z. B. Bezüge aufgrund von Wertsicherungsklauseln oder von Kursgarantien, ein Damnum und ein Aufgeld. Dazu gehört auch ein im Fall der Veräußerung der stillen Beteiligung über den Betrag der Einlage hinaus erzielter Mehrerlös, soweit dieser auf einen Anteil am Gewinn eines bereits abgelaufenen Wj. entfällt (>BFH vom 11. 02. 1981 - BStBl II S. 465) oder soweit er ein anders bemessenes Entgelt für die Überlassung der Einlage darstellt (>BFH vom 14. 02. 1984 - BStBl II S. 580). - Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung, die zur Wiederauffüllung einer durch Verluste geminderten Einlage dienen, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (>BFH vom 24. 01. 1990 - BStBl II 1991 S. 147); bei negativem Einlagekonto >H 20.1. - Auch der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann daneben typisch stiller Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein, dessen Gewinnanteil zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört (>BFH vom 21. 06. 1983 - BStBl II S. 563). - § 20 Abs. 1 Nr. 4 ist auf Gewinnanteile aus typischen Unterbeteiligungen entsprechend anzuwenden (>BFH vom 28. 11. 1990 - BStBl II 1991 S. 313). - Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können - vor allem in Grenzfällen - von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist (>BFH vom 28. 10. 2008 - BStBl II 2009 S. 190). Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung (>BFH vom 08. 04. 2008 - BStBl II S. 852). - Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung Geldbeträge zur Verfügung, die dieser an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, kann eine solche Vereinbarung eine typisch stille Gesellschaft begründen (>BFH vom 28. 10. 2008 - BStBl II 2009 S. 190). Stückzinsen >BMF vom 19. 05. 2022 (BStBl I S. 742), Rn. 49-51 Teilentgeltliche Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen (>BFH vom 14. 07. 2020 - BStBl II S. 813). Treuhandverhältnis Der Treugeber als wirtschaftlicher Inhaber einer Kapitalforderung erzielt die Einkünfte aus Kapitalvermögen (>BFH vom 24. 11. 2009 - BStBl II 2010 S. 590). Umqualifizierung von Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Einkünfte i. S. d. § 17 >BMF vom 16. 12. 2014 (BStBl I 2015 S. 24) Unverzinsliche Kaufpreisraten Ein Zinsanteil ist auch in unverzinslichen Forderungen enthalten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden (>BFH vom 21. 10. 1980 - BStBl II 1981 S. 160). Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (>BFH vom 25. 06. 1974 - BStBl II 1975 S. 431). Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen Die der nahestehenden Person zugeflossene vGA ist stets dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen (>BMF vom 20. 05. 1999 - BStBl I S. 514). Vermächtnisanspruch Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tode des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen (>BFH vom 20. 10. 2015 - BStBl II 2016 S. 342). Virtuelle Währungen und sonstige Token >BMF vom 10. 05. 2022 (BStBl I S. 668) Zahlungseinstellung des Emittenten Zur Behandlung der Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung einer Kapitalanlage bei vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung des Emittenten >BMF vom 14. 07. 2004 (BStBl I S. 611) Zinsen aus Rentennachzahlungen Nicht zu den Rentennachzahlungen zählen darauf entfallende Zinsen. Diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 (>BMF vom 19. 08. 2013 - BStBl I S. 1087 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 04. 07. 2016 - BStBl I S. 645, Rz. 196, Anhang 3 II LStH). Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld Zinsen i. S. v. § 1191 Abs. 2 BGB, denen kein Kapitalnutzungsverhältnis zugrunde liegt, unterliegen wegen ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 der Besteuerung. Sie sind demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht. Dagegen ist der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i. S. v. § 1191 Abs. 2 BGB entfällt (>BFH vom 11. 04. 2012 - BStBl II S. 496). Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen - Grundsatz Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Stpfl. über sie wirtschaftlich verfügen kann (>BFH vom 08. 10. 1991 - BStBl II 1992 S. 174). Gewinnausschüttungen sind dem Gesellschafter schon dann zugeflossen, wenn sie ihm z. B. auf einem Verrechnungskonto bei der leistungsfähigen Kapitalgesellschaft gutgeschrieben worden sind, über das der Gesellschafter verfügen kann, oder wenn der Gesellschafter aus eigenem Interesse (z. B. bei einer Novation) seine Gewinnanteile in der Gesellschaft belässt (>BFH vom 14. 02. 1984 - BStBl II S. 480). - Beherrschender Gesellschafter/Alleingesellschafter Gewinnausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter oder an den Alleingesellschafter einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft sind diesen i. d. R. auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 zugeflossen, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (>BFH vom 17. 11. 1998 - BStBl II 1999 S. 223). Die Zahlungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-Kapitalgesellschaft mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (>BFH vom 02. 12. 2014 - BStBl II 2015 S. 333). - Verschiebung des Auszahlungstags Zur Frage des Zeitpunkts des Zuflusses bei Verschiebung des Auszahlungstags, wenn eine Kapitalgesellschaft von mehreren Personen gemeinsam beherrscht wird oder die Satzung Bestimmungen über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Gewinnverteilungsbeschluss enthält, >BFH vom 21. 10. 1981 (BStBl II 1982 S. 139) Zurechnung von Beteiligungserträgen Steht einem Nießbraucher an einem Kapitalgesellschaftsanteil nur ein Anspruch am damit verbundenen Gewinnanteil zu, ohne dass der Nießbraucher wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 weiter dem Anteilseigner zuzurechnen (>BFH vom 14. 02. 2022 - BStBl II S. 544 und S. 548).