H 2.1 (6) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.1 (6) GewStR2009 Hinweise

H 2.1 (6) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts >BMF vom 12. 11. 2009 - BStBl I S. 1303 (Rdnr. 95 ff.) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - >H 2.1 (1) - Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören mit Ausnahme der Versorgungsbetriebe mangels einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht zu den Gewerbebetrieben (>§ 2 Abs. 2 GewStDV und H 2.1 (1)). Gewinnerzielungsabsicht Ob Gewinnerzielungsabsicht (>H 15.3 EStH) vorliegt, muss bei ständig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden (>BFH vom 28. 10. 1970 - BStBl 1971 II S. 247, vom 15. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 250 und vom 22. 8. 1984 - BStBl 1985 II S. 61). Steuerbefreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen >R 3.20 Verpachtung von Gewerbebetrieben der öffentlichen Hand >R 2.2