H 21.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 21 EStG

H 21.1 EStHB2022 Hinweise

H 21.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen - Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden >BMF vom 18. 07. 2003 (BStBl I S. 386) - Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil das Gebäude wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar ist, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (>BFH vom 13. 10. 1998 - BStBl II 1999 S. 282). - Bei der Prüfung, ob Herstellungsaufwand vorliegt, darf nicht auf das gesamte Gebäude abgestellt werden, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst (>BFH vom 25. 09. 2007 - BStBl II 2008 S. 218). Anschaffungsnahe Herstellungskosten >R 6.4 Abs. 1 und H 6.4 Erhaltungsaufwand - Erhaltungsaufwand bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden >BMF vom 18. 07. 2003 (BStBl I S. 386) - >H 21.2 Herstellungsaufwand nach Fertigstellung - >BMF vom 18. 07. 2003 (BStBl I S. 386) - Zu den Besonderheiten bei Teileigentum >BFH vom 19. 09. 1995 (BStBl II 1996 S. 131) Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82 b EStDV - Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf ein anderes Jahr >BFH vom 26. 10. 1977 (BStBl II 1978 S. 367) - Größere Erhaltungsaufwendungen, die das Finanzamt im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist insoweit für die Folgejahre zu korrigieren (>BFH vom 27. 10. 1992 - BStBl II 1993 S. 591). - Die Ausübung des Wahlrechts ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich. Aufwendungen, die auf VZ entfallen, für die die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist, dürfen dabei nicht abgezogen werden (>BFH vom 27. 10. 1992 - BStBl II 1993 S. 589). Dies gilt auch, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Entstehungsjahr zu Unrecht als Herstellungskosten und in Form der AfA berücksichtigt worden sind (>BFH vom 24. 11. 1992 - BStBl II 1993 S. 593). - Verstirbt der Stpfl. innerhalb des Verteilungszeitraums nach § 82 b EStDV, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im VZ des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (>BFH vom 10. 11. 2020 - BStBl II 2021 S. 474).