H 22.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 22 EStG

H 22.1 EStHB2022 Hinweise

H 22.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Stiftung >H 20.2 Stipendien Leistungen aus einem Stipendium für die Aus- und Fortbildung eines Stipendiaten können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Buchst. b sein. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen (>BFH vom 08. 07. 2020 - BStBl II 2021 S. 557). Verpfändung eines GmbH-Anteils Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1 erster Halbsatz oder zu Einkünften aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 führen (>BFH vom 14. 04. 2015 - BStBl II S. 795). Vorweggenommene Erbfolge - >BMF vom 11. 03. 2010 (BStBl I S. 227), Rz. 81 - Ein gesamtberechtigter Ehegatte versteuert ihm zufließende Altenteilsleistungen anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge im Regelfall auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 1, wenn er nicht Eigentümer des übergebenen Vermögens war. Der Abzugsbetrag nach § 24 a und der Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 3 kann jedem Ehegatten gewährt werden, wenn er Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen hat (>BFH vom 22. 09. 1993 - BStBl II 1994 S. 107). Wiederkehrende Bezüge sind nicht: - Bezüge, die sich zwar wiederholen, bei denen aber die einzelne Leistung jeweils von einer neuen Entschlussfassung oder Vereinbarung abhängig ist (>BFH vom 20. 07. 1971 - BStBl II 1972 S. 170), - Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse; sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB (>BMF vom 15. 07. 2009 - BStBl I S. 836), - Schadensersatzrenten, die nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder nach § 845 BGB für entgangene Dienste gewährt werden (>BMF vom 15. 07. 2009 - BStBl I S. 836), - Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB (>BMF vom 15. 07. 2009 - BStBl I S. 836), - Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Stpfl. von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält (>BFH vom 31. 03. 2004 - BStBl II S. 1047), - wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe, die ein pflichtteilsberechtigter Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren erhält; sie sind mit ihrem Zinsanteil steuerbar (>BFH vom 26. 11. 1992 - BStBl II 1993 S. 298), - wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potenziellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil (>BFH vom 09. 02. 2010 - BStBl II S. 818).