H 23 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 23 EStG

H 23 EStHB2011 Hinweise

H 23 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Anschaffung Zu Anschaffungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und bei Erbauseinandersetzung >BMF vom 13. 1. 1993 (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26. 2. 2007 (BStBl I S. 269) und >BMF vom 14. 3. 2006 (BStBl I S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 27. 12. 2018 (BStBl 2019 I S. 11). >Enteignung Anschaffung ist auch - die Abgabe eines Meistgebots in einer Zwangsversteigerung (>BFH vom 27. 8. 1997 - BStBl 1998 II S. 135), - der Erwerb auf Grund eines Ergänzungsvertrags, wenn damit erstmalig ein Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils rechtswirksam entsteht (>BFH vom 17. 12. 1997 - BStBl 1998 II S. 343), - der entgeltliche Erwerb eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem VermG (Restitutionsanspruch) (>BFH vom 13. 12. 2005 - BStBl 2006 II S. 513), - der Erwerb eines parzellierten und beplanten Grundstücks, das der Eigentümer auf Grund eines Rückübertragungsanspruchs dafür erhält, dass er bei der Veräußerung eines nicht parzellierten Grundstücks eine Teilfläche ohne Ansatz eines Kaufpreises überträgt (>BFH vom 13. 4. 2010 - BStBl II S. 792). Keine Anschaffung ist - der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (>BFH vom 4. 7. 1950 - BStBl 1951 III S. 237, vom 22. 9. 1987 - BStBl 1988 II S. 250 und vom 12. 7. 1988 - BStBl II S. 942, >Veräußerungsfrist). Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein dingliches Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherten Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden (>BFH vom 3. 9. 2019 - BStBl 2020 II S. 122), - der Erwerb kraft Gesetzes oder eines auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergangenen Hoheitsaktes (>BFH vom 19. 4. 1977 - BStBl II S. 712 und vom 13. 4. 2010 - BStBl II S. 792), - die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz oder dessen Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung auf Grund des VermG vom 23. 9. 1990 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 12. 1998 (BGBl. I S. 4026, § 52 Abs. 2 Satz 2 D-Markbilanzgesetz i. d. F. vom 28. 7. 1994 - DMBilG - BGBl. I S. 1842); >hierzu auch BMF vom 11. 1. 1993 - BStBl I S. 18, - die Einbringung von Grundstücken durch Bruchteilseigentümer zu unveränderten Anteilen in eine personenidentische GbR mit Vermietungseinkünften (>BFH vom 6. 10. 2004 - BStBl 2005 II S. 324 und BFH vom 2. 4. 2008 - BStBl II S. 679), - die unentgeltliche Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück. Vom Erbbauberechtigten getragene Erbbaurechtsvertragskosten, Kosten des Vollzugs der Urkunde und die Grunderwerbsteuer stellen lediglich Anschaffungsnebenkosten des Erbbaurechts und keine Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechts dar (>BFH vom 8. 11. 2017 - BStBl 2018 II S. 518). Anschaffungskosten - Der Begriff "Anschaffungskosten" in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist mit dem Begriff der Anschaffungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG identisch (>BFH vom 19. 12. 2000 - BStBl 2001 II S. 345). - Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der Erwerber des Grundstücks zwecks Löschung eines Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht vom Übergeber übernommen hat (>BFH vom 3. 9. 2019 - BStBl 2020 II S. 122). Eintrittskarten Eintrittskarten (z. B. Champions League Tickets) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Sie sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (>BFH vom 29. 10. 2019, BStBl 2020 II S. 258). Enteignung - Veräußert ein Stpfl. zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Enteignung ein Grundstück und erwirbt er in diesem Zusammenhang ein Ersatzgrundstück, liegt hierin keine Veräußerung und Anschaffung i. S. d. § 23 EStG (>BFH vom 29. 6. 1962 - BStBl III S. 387 und vom 16. 1. 1973 - BStBl II S. 445). Veräußertes und angeschafftes Grundstück bilden in diesem Fall für die Anwendung des § 23 EStG eine Einheit. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist daher nicht der Tag der Anschaffung des Ersatzgrundstücks, sondern der Tag maßgebend, zu dem das veräußerte Grundstück angeschafft wurde (>BFH vom 5. 5. 1961 - BStBl III S. 385). - Ersetzt der Stpfl. im Zusammenhang mit der drohenden Enteignung einer Teilfläche auch die nicht unmittelbar betroffenen Grundstücksteile, handelt es sich insoweit um eine Anschaffung und Veräußerung i. S. d. § 23 EStG (>BFH vom 7. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 209). - Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist deshalb keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG (>BFH vom 23. 7. 2019 - BStBl II S. 701). Fondsbeteiligung bei Schrottimmobilien Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Maßgebend für die Kaufpreisaufteilung ist der Wert des Fonds im Veräußerungszeitpunkt. Als Veräußerungserlös auf Ebene des Gesellschafters ist alles anzusehen, was der Anleger vom Erwerber für seine Beteiligung erhalten hat. Eine Erhöhung des Veräußerungserlöses um anteilige Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft erfolgt dann nicht, wenn der Veräußerer nicht von einer ihn belastenden Verbindlichkeit befreit wurde. Zum Veräußerungspreis gehört die Freistellung des Veräußerers von einer ihn betreffenden Verbindlichkeit, wenn der Veräußerer für die Verbindlichkeit zumindest haftete und der Erwerber in die Haftung eintritt (>BFH vom 6. 9. 2016 - BStBl 2018 II S. 323, 329 und 335, vom 31. 1. 2017 - BStBl 2018 II S. 341 und vom 11. 7. 2017 - BStBl 2018 II S. 348). Freigrenze - Haben beide zusammenveranlagten Ehegatten Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze des § 23 Abs. 3 EStG - höchstens jedoch bis zur Höhe seines Gesamtgewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften - zu (>BVerfG vom 21. 2. 1961 - BStBl I S. 55). - >BMF vom 5. 10. 2000 (BStBl I S. 1383), Rz. 41. Fremdwährungsgeschäfte Fremdwährungsbeträge können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein (>BMF vom 18. 1. 2016 - BStBl I S. 85, Rz. 131). Sie werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Werden Fremdwährungsguthaben als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren entgegen genommen, werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d. h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft (>BFH vom 21. 1. 2014 - BStBl II S. 385). Fristberechnung >Veräußerungsfrist Grundstücksgeschäfte Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte >BMF vom 5. 10. 2000 (BStBl I S. 1383) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 7. 2. 2007 (BStBl I S. 262). Identisches Wirtschaftsgut - Ein privates Veräußerungsgeschäft ist auch anzunehmen, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Parzelle innerhalb der Veräußerungsfrist veräußert wird (>BFH vom 19. 7. 1983 - BStBl 1984 II S. 26). - Die Aufteilung eines Hausgrundstücks in Wohneigentum ändert nichts an der wirtschaftlichen Identität von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (>BFH vom 23. 8. 2011 - BStBl 2013 II S. 1002). - Eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut ist ausreichend. Diese ist z. B. gegeben, wenn ein bei Anschaffung mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück lastenfrei veräußert wird (>BFH vom 12. 6. 2013 - BStBl II S. 1011). - >Enteignung Schuldzinsen >Werbungskosten Spekulationsabsicht Für das Entstehen der Steuerpflicht ist es unerheblich, ob der Stpfl. in spekulativer Absicht gehandelt hat (>Beschluss des BVerfG vom 9. 7. 1969 - BStBl 1970 II S. 156 und BFH vom 2. 5. 2000 - BStBl II S. 469). Veräußerung >Enteignung Als Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG ist auch anzusehen - unter besonderen Umständen die Abgabe eines bindenden Angebots (>BFH vom 23. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 73, vom 7. 8. 1970 - BStBl II S. 806 und vom 19. 10. 1971 - BStBl 1972 II S. 452). - der Abschluss eines bürgerlich-rechtlich wirksamen, beide Vertragsparteien bindenden Vorvertrags (>BFH vom 13. 12. 1983 - BStBl 1984 II S. 311). - unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 AO der Abschluss eines unvollständig beurkundeten und deswegen nach den § 313 Satz 1 BGB, § 125 HGB formunwirksamen Kaufvertrags (>BFH vom 15. 12. 1993 - BStBl 1994 II S. 687). - die Übertragung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (>BMF vom 29. 3. 2000 - BStBl I S. 462 und vom 11. 7. 2011 - BStBl I S. 713 unter Berücksichtigung BMF vom 26. 7. 2016 - BStBl I S. 684). - die Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb des Restitutionsanspruchs nach dem VermG (>BFH vom 13. 12. 2005 - BStBl 2006 II S. 513). Keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG ist - die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen (>BFH vom 27. 6. 2006 - BStBl 2007 II S. 162). - die in Erfüllung des Sachleistungsanspruches aus einer XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung erfolgte Einlösung und Auslieferung physischen Goldes (>BFH vom 6. 2. 2018 - BStBl II S. 525). Veräußerungsfrist - >Enteignung - Die nachträgliche Genehmigung eines zunächst schwebend unwirksamen Vertrags durch einen der Vertragspartner wirkt für die Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (>BFH vom 2. 10. 2001 - BStBl 2002 II S. 10). - Bei Veräußerung eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Wirtschaftsguts ist bei der Berechnung der Veräußerungsfrist von dem Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch den Rechtsvorgänger auszugehen (>BFH vom 12. 7. 1988 - BStBl II S. 942). Das Gleiche gilt auch für ein im Wege der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge erworbenes Wirtschaftsgut >§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG. - Für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich das der >Anschaffung oder >Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend (>BFH vom 15. 12. 1993 - BStBl 1994 II S. 687 und vom 8. 4. 2014 - BStBl II S. 826); ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung des Veräußerungsgeschäfts ist unmaßgeblich (>BFH vom 10. 2. 2015 - BStBl II S. 487). Veräußerungspreis - Wird infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Formgültigkeit des innerhalb der Veräußerungsfrist abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages der Kaufpreis erhöht, kann der erhöhte Kaufpreis auch dann Veräußerungspreis i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sein, wenn die Erhöhung nach Ablauf der Veräußerungsfrist vereinbart und beurkundet wird (>BFH vom 15. 12. 1993 - BStBl 1994 II S. 687). - Zum Veräußerungspreis gehört auch das Entgelt für den Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks (>BFH vom 18. 5. 2004 - BStBl II S. 874). Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung Bei Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen VZ fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen VZ der Zahlungszuflüsse an (>BFH vom 6. 12. 2016 - BStBl 2017 II S. 676). Verfassungsmäßigkeit Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Satz 8 (jetzt: Satz 7) EStG ist verfassungsgemäß (>BFH vom 18. 10. 2006 - BStBl 2007 II S. 259). Verlustabzug in Erbfällen Verluste i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 7 bis 10 EStG >R 10 d Abs. 9 Satz 10. Verlustvor- und -rücktrag Zur Anwendung des § 10 d EStG im Rahmen des § 23 EStG >BMF vom 29. 11. 2004 (BStBl I S. 1097). Werbungskosten - Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen), die weder zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts gehören noch einer vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind oder wegen privater Nutzung unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen (>BFH vom 12. 12. 1996 - BStBl 1997 II S. 603). - Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind - abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG - in dem Kj. zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (>BFH vom 17. 7. 1991 - BStBl II S. 916). - Fließt der Verkaufserlös in mehreren VZ zu, sind sämtliche Werbungskosten zunächst mit dem im ersten Zuflussjahr erhaltenen Teilerlös und ein etwa verbleibender Werbungskostenüberschuss mit den in den Folgejahren erhaltenen Teilerlösen zu verrechnen (>BFH vom 3. 6. 1992 - BStBl II S. 1017). - Planungsaufwendungen zur Baureifmachung eines unbebauten Grundstücks (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare) können abziehbar sein, wenn von Anfang an Veräußerungsabsicht bestanden hat (>BFH vom 12. 12. 1996 - BStBl 1997 II S. 603). - Erhaltungsaufwendungen können abziehbar sein, soweit sie allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind (>BFH vom 14. 12. 2004 - BStBl 2005 II S. 343). - Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Veräußerungsfrist wieder veräußert, mindern nur solche Grundstücksaufwendungen den Veräußerungsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in der der Stpfl. bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (>BFH vom 16. 6. 2004 - BStBl 2005 II S. 91). - Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasst sind, sind zu berücksichtigen (>BFH vom 6. 12. 2005 - BStBl 2006 II S. 265). - Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich nicht zu einer Veräußerung kommt (>BFH vom 1. 8. 2012 - BStBl II S. 781). - Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten, die durch Grundschulden auf dem veräußerten Grundstück abgesichert waren, führt nicht zur Entstehung von als Werbungskosten abziehbaren Veräußerungskosten (>BFH vom 3. 9. 2019 - BStBl 2020 II S. 122). Wiederkehrende Leistungen Zur Ermittlung des Gewinns bei Veräußerungsgeschäften gegen wiederkehrende Leistungen und bei der Umschichtung von nach § 10 Abs. 1 a Nr. 2 EStG begünstigt übernommenem Vermögen >BMF vom 11. 3. 2010 (BStBl I S. 227), Rzn. 37-41, 65-79 und 88.