H 24 a EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 24 a EStG

H 24 a EStHB2022 Hinweise

H 24 a Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (>BFH vom 22. 09. 1993 - BStBl II 1994 S. 107). Berechnung des Altersentlastungsbetrags Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2). Beispiel 1: Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2022 wurden erzielt:

Arbeitslohn 14 000 €
darin enthalten:
Versorgungsbezüge von 6 000 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 500 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung − 1 500 €

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14 000 € abzgl. Versorgungsbezüge 6 000 € = 8 000 €), das sind 3 200 €, höchstens jedoch 1 900 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (− 1 500 € + 500 € = − 1 000 €). Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2021 das 64. Lebensjahr vollendet. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 14,4 % des Arbeitslohnes (14 000 € abzgl. Versorgungsbezüge 6 000 € = 8 000 €), das sind 1 152 €, höchstens jedoch 684 €. Lohnsteuerabzug Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (>R 39 b.4 Abs. 3 LStR 2015).