Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe - Wegen der Annahme einer Betriebsstätte (Betriebsstättenfiktion) bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten >§ 6 GewStDV - Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei Schifffahrtsunternehmen Bei einem Schifffahrtsunternehmen befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders, wenn von dort aus die laufenden Geschäfte maßgeblich beeinflusst werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (>BFH vom 3. 7. 1997 - BStBl 1998 II S. 86). - Wohnung eines Unternehmers eines Binnen- oder Küstenschifffahrtsbetriebs Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Küstenschifffahrtsbetriebs an Land eine Wohnung, begründet er am Wohnort nur dann eine Betriebsstätte, wenn sich dort von einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage aus dauernd betriebliche Handlungen vollziehen. Telefongespräche von der Wohnung aus und Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, genügen dazu nicht, ebenso wenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen Überschüsse zur privaten Verwendung aufnimmt und bereithält (>BFH vom 7. 6. 1966 - BStBl III S. 548). Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage - Allgemein Eine Verkaufsstelle (>§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO) ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine i. S. des § 12 Satz 1 AO feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist (>BFH vom 17. 9. 2003 - BStBl 2004 II S. 396). - Begründung einer Betriebsstätte in den Fällen der Betriebsaufspaltung Zu der Frage, in welchen Fällen der Betriebsaufspaltung (>H 15.7 (4) bis (8) EStH) das Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine Betriebsstätte für die Besitzgesellschaft begründet (>BFH vom 28. 7. 1982 - BStBl 1983 II S. 77). - Kehrbezirk eines Bezirkschornsteinfegers Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i. S. des § 12 Satz 1 AO. Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im