H 2.9 (3) GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.9 (3) GewStR2009 Hinweise

H 2.9 (3) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Betriebsstätte mit Land- und Forstwirtschaft Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, die wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig sind, unterhalten Betriebsstätten auch in solchen Gemeinden, in denen sie nur eine Landwirtschaft betreiben (>BFH vom 29. 11. 1960 - BStBl 1961 III S. 52). Keine Betriebsstätte wegen fehlender Betätigung für das Unternehmen - Genesungsheime und Kinderheime >BFH vom 29. 11. 1960 - BStBl 1961 III S. 52 - Auch die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen zur Benutzung durch die Arbeitnehmer begründen keine Betriebsstätte (>BFH vom 16. 6. 1959 - BStBl III S. 349). - Der bloße Besitz von Grundvermögen begründet auch bei einer Kapitalgesellschaft noch keine Betriebsstätte (>RFH vom 27. 5. 1941 - RStBl S. 393). Bei Kapitalgesellschaften ist eine mehrgemeindliche Betriebsstätte jedoch auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebsstätte befinden, die zurzeit betrieblich nicht benutzt werden (>BFH vom 18. 4. 1951 - BStBl III S. 124 und vom 26. 11. 1957 - BStBl 1958 III S. 261).