H 3 c EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 3 c EStG

H 3 c EStHB2022 Hinweise

H 3 c Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (für Beteiligungen von nicht mehr als 25 %) >BMF vom 23. 10. 2013 (BStBl I S. 1269) Hinzurechnungsbetrag Hinzurechnungen nach §§ 7, 10 AStG sind keine Einnahmen i. S. d. § 3 c Abs. 1 (>BFH vom 07. 09. 2005 - BStBl II 2006 S. 537). Teilabzugsverbot bei Mitunternehmerschaften Das Teilabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 findet in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind (>BFH vom 06. 02. 2020 - BStBl II S. 448). Verfassungsmäßigkeit § 3 c Abs. 2 Satz 2 i. d. F. des JStG 2010 (jetzt: Satz 7) ist verfassungsgemäß (>BFH vom 02. 09. 2014 - BStBl II 2015 S. 257). Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt vor, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Einkünften i. S. d. § 2 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass die Steuerfreiheit von Einnahmen, die der Erstattung von Ausgaben dienen, durch § 3 c Abs. 1 rückgängig gemacht wird. Eine Aufteilung der Ausgaben in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen kommt nicht in Betracht. Diese Wirkungsweise des § 3 c Abs. 1 rechtfertigt sich daraus, dass erstattete Ausgaben den Stpfl. nicht belasten und daher seine steuerpflichtigen Einkünfte auch nicht mindern dürfen (>BFH vom 27. 04. 2006 - BStBl II S. 755).