H 32 a EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 32 a EStG

H 32 a EStHB2022 Hinweise

H 32 a Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Alleinerziehende Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif im Rahmen einer Einzelveranlagung anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß (>BFH vom 29. 09. 2016 - BStBl II 2017 S. 259). Auflösung der Ehe (außer durch Tod) und Wiederheirat eines Ehegatten Ist eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorgelegen haben, im VZ durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst worden und ist der Stpfl. im selben VZ eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 für die aufgelöste Ehe das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) nicht ausgeübt werden. Der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, ist mit dem von ihm bezogenen Einkommen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern (§ 32 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2). Der Auflösung einer Ehe durch Aufhebung oder Scheidung steht die Nichtigerklärung einer Ehe gleich (>H 26 - Allgemeines). Auflösung einer Ehe Ist eine Ehe, die der Stpfl. im VZ des Todes des früheren Ehegatten geschlossen hat, im selben VZ wieder aufgelöst worden, so ist er für den folgenden VZ auch dann wieder nach § 32 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 als Verwitweter zu behandeln, wenn die Ehe in anderer Weise als durch Tod aufgelöst worden ist (>BFH vom 09. 06. 1965 - BStBl III S. 590). Dauerndes Getrenntleben im Todeszeitpunkt Die Einkommensteuer eines verwitweten Stpfl. ist in dem VZ, der dem VZ des Todes folgt, nur dann nach dem Splittingtarif festzusetzen, wenn er und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben (>BFH vom 27. 02. 1998 - BStBl II S. 350). Todeserklärung eines verschollenen Ehegatten >H 26 (Allgemeines)