H 32 a KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 32 a

H 32 a KStR2004 Hinweise

H 32 a Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Bescheidänderung nach § 32 a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen § 32 a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32 a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen (>BFH vom 11. 9. 2018, I R 59/16, BStBl 2019 II S. 368). Fehlende Bindungswirkung Der aufgrund der Erfassung einer vGA ergangene Körperschaftsteuerbescheid ist für den die vGA erfassenden Einkommensteuerbescheid eines Anteilseigners kein Grundlagenbescheid (>BFH vom 18. 9. 2012, VIII R 9/09, BStBl 2013 II S. 149). Folgeänderungen und Festsetzungsverjährung Im Anwendungsbereich des § 32 a KStG ist nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG - als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO - grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist (>BFH vom 16. 12. 2014, VIII R 30/12, BStBl 2015 II S. 858). Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird (>BFH 10. 12. 2019, VIII R 2/17, BStBl 2020 II S. 679).