H 3.28 LStH2018
Stand: 22.10.2014
zuletzt geändert durch:
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, BStBl. I S. 1344

H 3.28 LStH2018 Hinweise

H 3.28 Hinweise

LStH2018 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2015 und Lohnsteuer-Hinweise 2018 )

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8 750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3 000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3 875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln: a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8 750 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3 750 €
= maßgebender Nettoarbeitslohn 5 000 €

b) Vergleichsberechnung

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1 725 €
= Zwischensumme 2 650 €
+ Mindestaufstockungsbetrag 875 €
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 €
= Nettoarbeitslohn 6 525 €
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3 000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1 525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:

Mindestaufstockungsbetrag 875 €
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 €
abzgl. 1 525 € 1 475 €
= steuerfreier Aufstockungsbetrag 2 350 €
c) Abrechnung des Arbeitgebers

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 €
+ steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 1 525 €
= steuerpflichtiger Arbeitslohn 5 900 €
./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 2 300 €
= Zwischensumme 3 600 €
+ steuerfreier Aufstockungsbetrag 2 350 €
= Nettoarbeitslohn 5 950 €
Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4 000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1 500 € (brutto). Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:

- laufendes Bruttogehalt 2 000 €
- laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) 650 €
- Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) 750 €
- Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung 750 €
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung 48 000 €
+ sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung 1 500 €
./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 18 100 €
= maßgebender Jahresnettoarbeitslohn 31 400 €
b) Vergleichsberechnung

jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 24 000 €
+ steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 750 €
./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 6 000 €
= Zwischensumme 18 750 €
+ Aufstockung Ergebnisbeteiligung 750 €
+ steuerfreie Aufstockung (12 × 650) 7 800 €
= Jahresnettoarbeitslohn 27 300 €
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31 400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben. Progressionsvorbehalt Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (>§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 und § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.