H 32.9 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 32 EStG

H 32.9 EStHB2011 Hinweise

H 32.9 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Altersgrenze Die Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht auf Grund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG z. B. um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten Grundwehrdienstes zu verlängern (>BFH vom 2. 6. 2005 - BStBl II S. 756). Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten - >A 19.4 DA-KG 2020: "(1) Bei Kindern mit Behinderung ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen (vgl. aber Abs. 3). Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und ungleichmäßig zufließen (z. B. durch eine Nachzahlung oder die erstmalige Zahlung einer Rente), ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Führt eine Nachzahlung dazu, dass das Kind nicht länger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Kindergeldfestsetzung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses aufzuheben (vgl. BFH vom 11. 4. 2013, III R 35/11, BStBl II S. 1037). (2) Der notwendige Lebensbedarf des Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH vom 15. 10. 1999, VI R 40/98 und VI R 182/98, BStBl 2000 II S. 75 und 79). Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 9 408 Euro (für 2019: 9 168 Euro, für 2018: 9 000 Euro, für 2017: 8 820 Euro, für 2016: 8 652 Euro) anzusetzen; zum behinderungsbedingten Mehrbedarf vgl. Abs. 4 und 5. Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen nach A 19.5 und sämtlichen Leistungen Dritter nach A 19.6 zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom 19. 8. 2002, VIII R 17/02 und VIII R 51/01, BStBl 2003 II S. 88 und 91). Einzelheiten insbesondere zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe BMF-Schreiben vom 22. 11. 2010 Abschnitt VI - BStBl I S. 1346. Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden kindeseigenen Mitteln erfolgt nach H 8.1 (1-4) "Ausländische Währung" LStH 2020. (3) Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei dieser vereinfachten Berechnung zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere sind dies: - Pflegegeld bzw. -zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 64 a SGB XII, - Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß (z. B. § 15 BVG), - die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG, - Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1 a EStG), - Leistungen nach dem ContStifG, - die Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX). Wird nach dieser Berechnung der allgemeine Lebensbedarf überschritten, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Vordruck "Berechnungsbogen zur Überprüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung") vorzunehmen. (4) Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33 b Abs. 3 EStG. Als Einzelnachweis sind beispielsweise zu berücksichtigen: - sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Taschengeldes und des Verpflegungsanteils (vgl. Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2), - Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (BFH vom 24. 8. 2004, VIII R 50/03, BStBl 2010 II S. 1052), - Landespflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz, - Blindengeld (BFH vom 31. 8. 2006, VIII R 71/05, BStBl 2010 II S. 1054) - Leistungen nach dem ContStifG, - Leistungen der Beihilfe zur Unterbringung, - Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX). Die Sätze 1 bis 3 sind bei allen Kindern mit Behinderung unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungssituation anzuwenden. Erhält das Kind Leistungen nach SGB XII und ggf. der Eingliederungshilfenach SGB IX zur Unterbringung, sind die Abs. 6 und 7 zu beachten. (5) Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe nach SGB IX und Kosten der Unterbringung nach SGB XII) kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen Kindern mit Behinderung auch Betreuungsleistungen, soweit sie nach Bescheinigung des Amtsarztes oder des behandelnden Arztes unbedingt erforderlich sind. Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 9 Euro; der sich daraus ergebende Betrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er das nach Abs. 4 Satz 3 anzusetzende Pflegegeld übersteigt. Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung über unbedingt erforderliche Betreuungsleistungen" zur Verfügung. Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind; ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr kann als angemessen angesehen werden. Dies gilt über H 33.1-H 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen) EStH 2019) hinaus auch in Fällen, in denen kein GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G vorliegen. Liegen die Merkzeichen aG, Bl oder H vor, dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. In Fällen des Satzes 8 ist ein Aufwand für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr angemessen; die tatsächliche Fahrtleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Mehraufwendungen, die einem Kind mit Behinderung anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen und nachgewiesen werden, können ebenfalls i. H. v. bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung durch das Merkzeichen B im Ausweis nach SGB IX, den Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" im Feststellungsbescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (vgl. BFH vom 4. 7. 2002, III R 58/98, BStBl II S. 765) oder durch Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen ist. Wurden für nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, ist darauf zu achten, dass der Mehrbedarf nur einmal berücksichtigt wird. Die kindeseigenen Mittel, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern nicht den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, sondern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern. (6) Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn Leistungen nach SGB XII erbracht werden, beispielsweise existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für die Unterbringung oder Leistungen der Eingliederungshilfe für die Betreuung, nicht aber bei Leistungen nach SGB II. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz in der Einrichtung für Menschen mit Behinderung , im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht. Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege der Grundsicherung nach SGB XII und ggf. durch die Eingliederungshilfe nach SGB IX übernommenen Kosten für die vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf. abzüglich des Taschengeldes und des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben den Kosten der Unterbringung zu berücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. Liegt eine vollstationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung vor, kann evtl. gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5). Beispiel Die 27-jährige Tochter (Grad der Behinderung 100 seit Geburt, Merkzeichen "H" ) eines Berechtigten ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche (vollstationär) in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht; dort erhält sie täglich drei Mahlzeiten. An zwei Wochenenden im Monat und während des Urlaubs hält sie sich im Haushalt des Berechtigten auf. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung von jährlich 40 000 Euro tragen der Träger der Eingliederungshilfe (Betreuung) sowie der Sozialleistungsträger (notwendiger Lebensunterhalt) i. H. v. 34 300 Euro (Unterbringung Grundsicherung nach SGB XII) und die Pflegeversicherung i. H. v. 5 700 Euro. Die Tochter bezieht eine private Rente von monatlich 850 Euro (ohne Abzüge). Unterbringung Diese rechnet der Sozialleistungsträger auf den notwendigen Lebensunterhalt an. Die Tochter erhält neben ihrer Rente vom Sozialleistungsträger ergänzend den Betrag, der für den notwendigen Lebensbedarf erforderlich ist und nicht aus der Rente gedeckt werden kann, hier 150 Euro monatlich. Der Berechtigte macht Fahrtkosten (2 000 km im Jahr) glaubhaft, für die kein Kostenersatz geleistet wird. Lösung: vereinfachte Berechnung für 2020

Brutto-Renteneinnahmen (850 Euro × 12) 10 200 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) − 102 Euro
Kostenpauschale − 180 Euro
Summe 9 918 Euro

Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags von 9 408 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden. ausführliche Berechnung für 2020 notwendiger Lebensbedarf

allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags 9 408 Euro
behinderungsbedingter Mehrbedarf*
Kosten der vollstationären Unterbringung + 40 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV; 258 Euro × 12) −3 096 Euro
glaubhaft gemachte Fahrtkosten (2 000 km × 0,30 Euro) + 600 Euro
Summe 46 912 Euro
kindseigene Mittel

Brutto-Renteneinnahmen (850 Euro × 12) 10 200 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) − 102 Euro
Kostenpauschale − 180 Euro
Eingliederungshilfe und Grundsicherung 34 300 Euro
abzüglich angerechnete Rente 850 Euro × 12 10 200 Euro
zuzüglich Ergänzungsbetrag 150 Euro × 12 1 800 Euro
Zwischensumme 25 900 Euro + 25 900 Euro
Pflegegeld + 5 700 Euro
Summe 41 518 Euro
* kein Ansatz des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33 b Abs. 3 EStG (vgl. A 19.4 Abs. 6 Satz 6) Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. (7) Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung (beispielsweise Werkstatt für behinderte Menschen) betreut wird. Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Betreuung und nach SGB XII für die Kosten der Unterbringung, ggf. abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33 b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5). Beispiel Im Haushalt eines Berechtigten lebt dessen 39-jähriger Sohn, der durch einen Unfall im Alter von 21 Jahren schwerbehindert wurde (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen "H" und "B"). Er arbeitet tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro. Die Kosten für die Beschäftigung in der Werkstatt von monatlich 1 250 Euro und die Fahrtkosten von 100 Euro monatlich für den arbeitstäglichen Transport zur Werkstatt trägt der Sozialleistungsträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Der Sohn bezieht daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 300 Euro, wovon nach Abzug eines Eigenanteils zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 29 Euro noch 271 Euro ausgezahlt werden. Außerdem erhält er eine private Rente von monatlich 520 Euro. Der Berechtigte hat Mehraufwendungen von 767 Euro nachgewiesen, die anlässlich einer Urlaubsreise des Sohnes für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstanden sind. Der Sohn erhält Mittagessen in der Werkstatt. Lösung: vereinfachte Berechnung für 2020

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit § 19 EStG (250 Euro × 12) 3 000 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) − 1 000 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (300 Euro × 12 und 520 Euro × 12) + 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) − 102 Euro
Kostenpauschale − 180 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (29 Euro × 12) − 348 Euro
Summe 11 210 Euro
Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags von 9 408 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden. ausführliche Berechnung für 2020 notwendiger Lebensbedarf

allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags 9 408 Euro
behinderungsbedingter Mehrbedarf Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33 b Abs. 3 EStG) + 3 700 Euro
Kosten der Beschäftigung in der Werkstatt (1 250 Euro × 12) + 15 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV für Mittag; 102 Euro × 12) − 1 224 Euro
Fahrtkosten zur Werkstatt (100 Euro × 12) + 1 200 Euro
Aufwendungen für Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise + 767 Euro
Summe 28 851 Euro
kindeseigene Mittel

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit § 19 EStG (250 Euro × 12) 3 000 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) − 1 000 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (300 Euro × 12 und 520 Euro × 12) + 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag § 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) − 102 Euro
Kostenpauschale − 180 Euro
Eingliederungshilfe für Werkstatt (1 250 Euro × 12) + 15 000 Euro
Leistungen der Eingliederungshilfe für Fahrten zur Werkstatt (100 Euro × 12) + 1 200 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (29 Euro × 12) − 348 Euro
Summe 27 410 Euro
Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG." Nachweis der Behinderung >A 19.2 Abs. 1 DA-KG 2020:"Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen: 1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde, 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, a) durch eine Bescheinigung der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, b) wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid, 3. bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis 31. 12. 2016: in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid. Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH vom 16. 4. 2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen: - Vorliegen der Behinderung, - Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und - Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes." Suchtkrankheiten Suchtkrankheiten können Behinderungen darstellen (>BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 738). Ursächlichkeit der Behinderung >A 19.3 DA-KG 2020:"(1) Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit jedoch nicht. (2) Die Ursächlichkeit ist anzunehmen wenn: - das Kind in einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut wird, - das Kind vollstationär in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht ist, - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen werden, - der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt (vgl. A 19.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, - im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen oder im Feststellungsbescheid festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für das Merkmal "H" (hilflos) vorliegen oder - eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt ist. Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 (bis 31. 12. 2016: in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. Die Einstufung als schwerstpflegebedürftig ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. (3) Liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, ist zur Feststellung der Ursächlichkeit entweder 1. durch die Familienkassen eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit (ggf. unter Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit) einzuholen (siehe Abs. 4) oder 2. durch den Berechtigten eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizubringen (siehe Abs. 5). Eine Feststellung nach Nr. 1 schließt eine Feststellung nach Nr. 2 aus. Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 19.1 Abs. 7 und 8. (4) Über die Beteiligung der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit ist zu ermitteln, - ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gem. § 159 Abs. 1 SGB IX erfüllt sind oder - ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung vor, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausüben könnte. Ist das Kind nicht in der Lage eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist. Für die Anfrage steht der Vordruck "Anfrage an die Reha/SB-Stelle für ein Kind mit Behinderung" zur Verfügung. Der Nachweis der Behinderung (vgl. A 19.2 Abs. 1) und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies der Familienkasse auf der Rückseite des Vordrucks "Anfrage an die Reha/SB-Stelle für ein Kind mit Behinderung" mit und verweist auf die Möglichkeit der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes bzw. des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Fall schlägt die Familienkasse dem Berechtigten unter Verwendung des Vordrucks "Anfrage an den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit für ein Kind mit Behinderung" vor, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen. Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Berufspsychologischen Service veranlasst. Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Berufspsychologische Service die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. Wird die Begutachtung verweigert, ist die Ursächlichkeit nicht festgestellt. (5) Wird zur Feststellung der Ursächlichkeit eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beigebracht, muss aus dieser hervorgehen, in welchem zeitlichen Umfang das Kind aufgrund seiner Behinderung in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit" zur Verfügung. Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (BFH vom 19. 11. 2008, III R 105/07, BStBl 2010 II S. 1057). Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die Behinderung mitursächlich sein. Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten (vgl. A 19.4), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist (BFH vom 15. 3. 2012, III R 29/09, BStBl II S. 892). (7) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann nicht angenommen werden, wenn es sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, auch dann nicht, wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde (BFH vom 30. 4. 2014, XI R 24/13, BStBl II S. 1014)."