H 33 a.1 EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 33 a EStG

H 33 a.1 EStHB2022 Hinweise

H 33 a.1 Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen Anhang 3 II >BMF vom 06. 04. 2022 (BStBl I S. 617) Abgrenzung zu § 33 Anhang 3 II - >BMF vom 06. 04. 2022 (BStBl I S. 617), Rz. 11 f. - Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2 Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge - Allgemeines Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (>BFH vom 17. 10. 1980 - BStBl II 1981 S. 158). - Ausbildungshilfen Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (>BFH vom 04. 12. 2001 - BStBl II 2002 S. 195). Der Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht steht dem Kindergeldanspruch gleich (>BFH vom 04. 12. 2003 - BStBl II 2004 S. 275). - Einkünfte und Bezüge - >R 33 a.1 Abs. 3 - Unvermeidbare Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person mindern die anzurechnenden Einkünfte i. S. d. § 33 a Abs. 1 Satz 5 nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (>BFH vom 18. 06. 2015 - BStBl II S. 928). - Elterngeld Das Elterngeld zählt in vollem Umfang und damit einschl. des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen (>BFH vom 20. 10. 2016 - BStBl II 2017 S. 194). - Leistungen für Mehrbedarf bei Körperschaden Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, sind keine anzurechnenden Bezüge (>BFH vom 22. 07. 1988 - BStBl II S. 830). - Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung Ein Stpfl. unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit 150 € monatlich. Dieser erhält Arbeitslohn von jährlich 7 200 €. Davon wurden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 1 459 € abgezogen (Krankenversicherung 568 €, Rentenversicherung 673 €, Pflegeversicherung 110 € und Arbeitslosenversicherung 108 €). Daneben erhält er seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung i. H. v. 150 € monatlich.

tatsächliche Unterhaltsleistungen 1 800 €
ungekürzter Höchstbetrag 9 984 €
Erhöhungsbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 2
Krankenversicherung 568 €
abzgl. 4 % (>BMF vom 24. 05. 2017 - BStBl I S. 820, Rz. 83, Anhang 1 a II 1) − 22 €
verbleiben 546 € 546 €
Pflegeversicherung + 110 €
Erhöhungsbetrag + 656 €
ungekürzter Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag gesamt 10 640 €
Einkünfte des Sohnes
Arbeitslohn 7 200 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag − 1 000 €
Einkünfte i. S. d. § 19 6 200 € 6 200 €
Leibrente 1 800 €
hiervon Ertragsanteil 44 % 792 €
Werbungskosten-Pauschbetrag − 102 €
Einkünfte i. S. d. § 22 690 € + 690 €
S. d. E. 6 890 €
Bezüge des Sohnes
steuerlich nicht erfasster Teil der Rente 1 008 €
Kostenpauschale − 180 €
Bezüge 828 € + 828 €
S. d. E. und Bezüge 7 718 €
anrechnungsfreier Betrag − 624 €
anzurechnende Einkünfte 7 094 € − 7 094 €
Höchstbetrag 3 546 €
abzugsfähige Unterhaltsleistungen 1 800 €

- Zuschüsse Zu den ohne anrechnungsfreien Betrag anzurechnenden Zuschüssen gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem BAföG, nach dem SGB III gewährte Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder sowie Stipendien aus öffentlichen Mitteln. Dagegen sind Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU nicht anzurechnen, da die Stipendien nicht die üblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten eines Auslandsstudiums (teilweise) abdecken (>BFH vom 17. 10. 2001 - BStBl II 2002 S. 793). Geringes Vermögen ("Schonvermögen") - Nicht gering kann auch Vermögen sein, das keine anzurechnenden Einkünfte abwirft; Vermögen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es die unterhaltene Person für ihren künftigen Unterhalt benötigt (>BFH vom 14. 08. 1997 - BStBl II 1998 S. 241). - Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen) (>BFH vom 11. 02. 2010 - BStBl II S. 628). Wertmindernd zu berücksichtigen sind dabei auch ein Nießbrauchsvorbehalt sowie ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot (>BFH vom 29. 05. 2008 - BStBl II 2009 S. 361). - Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i. S. d. § 33 a nicht verbindlich (>BFH vom 11. 02. 2010 - BStBl II S. 628). - Ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht (>R 33 a.1 Abs. 2). § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hat folgenden Wortlaut: "Einzusetzendes Vermögen … (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung … 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes," Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten Durch Antrag und Zustimmung nach § 10 Abs. 1 a Nr. 1 werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (>BFH vom 07. 11. 2000 - BStBl II 2001 S. 338). Sind für das Kj. der Trennung oder Scheidung die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26 bis 26 b, § 32 a Abs. 5) anzuwenden, dann können Aufwendungen für den Unterhalt des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht nach § 33 a Abs. 1 abgezogen werden (>BFH vom 31. 05. 1989 - BStBl II S. 658). Gleichgestellte Person >BMF vom 06. 04. 2022 (BStBl I S. 617) Haushaltsgemeinschaft Lebt der Unterhaltsberechtigte mit bedürftigen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft und wird seine Rente bei der Berechnung der Sozialhilfe als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet, ist die Rente nur anteilig auf den Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 1 anzurechnen. In diesem Fall sind die Rente und die Sozialhilfe nach Köpfen aufzuteilen (>BFH vom 19. 06. 2002 - BStBl II S. 753). Heimunterbringung >Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim Ländergruppeneinteilung >BMF vom 11. 11. 2020 (BStBl I S. 1212) Opfergrenze >BMF vom 06. 04. 2022 (BStBl I S. 617), Rz. 16 ff. Personen in einem Altenheim oder Altenwohnheim Zu den Aufwendungen für den typischen Unterhalt gehören i. d. R. auch Kosten der Unterbringung in einem Altenheim oder Altenwohnheim (>BFH vom 29. 09. 1989 - BStBl II 1990 S. 418). Personen im Ausland - Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt >BMF vom 06. 04. 2022 (BStBl I S. 623) - Ländergruppeneinteilung >BMF vom 11. 11. 2020 (BStBl I S. 1212) Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz >BMF vom 27. 05. 2015 (BStBl I S. 474) Unterhalt für mehrere Personen Unterhält der Stpfl. mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist der nach § 33 a Abs. 1 abziehbare Betrag i. d. R. für jede unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Person getrennt zu ermitteln. Der insgesamt nachgewiesene Zahlungsbetrag ist unterschiedslos nach Köpfen aufzuteilen (>BMF vom 06. 04. 2022 - BStBl I S. 623, Rz. 22). Handelt es sich bei den unterhaltenen Personen um in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, z. B. Eltern, sind die Einkünfte und Bezüge zunächst für jeden Ehegatten gesondert festzustellen und sodann zusammenzurechnen. Die zusammengerechneten Einkünfte und Bezüge sind um 1 248 € (zweimal 624 €) zu kürzen. Der verbleibende Betrag ist von der Summe der beiden Höchstbeträge abzuziehen (>BFH vom 15. 11. 1991 - BStBl II 1992 S. 245). Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes § 1615 l BGB :"(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters. (4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend." Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindsvater nach § 1615 l BGB ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern mit der Folge, dass für die Kindsmutter der Anspruch ihrer Eltern auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erlischt und für die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an sie eine Berücksichtigung nach § 33 a Abs. 1 in Betracht kommt (>BFH vom 19. 05. 2004 - BStBl II S. 943). Unterhaltsberechtigung - Dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i. S. d. § 1589 Satz 1 BGB wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, sowie nach §§ 1360 ff., 1570 BGB Ehegatten untereinander. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33 a Abs. 1 ist die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden. Dies führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 - 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606 und 1608 BGB) zu beachten sind (>BFH vom 05. 05. 2010 - BStBl II 2011 S. 116). Zur Unterhaltsberechtigung und zur Unterhaltsbedürftigkeit von Personen im erwerbsfähigen Alter >BMF vom 06. 04. 2022 - BStBl I S. 623, Rz. 1, 10-12 - Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (>BFH vom 05. 05. 2010 - BStBl II 2011 S. 116). - Für Inlandssachverhalte gilt die Vereinfachungsregelung in R 33 a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR.