H 33 b EStHB2022
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 33 b EStG

H 33 b EStHB2022 Hinweise

H 33 b Hinweise

EStHB2022 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2012 und Einkommensteuer-Hinweise 2022 )

Allgemeines - Zur Behinderung i. S. d. § 33 b >§ 152 SGB IX, zur Hilflosigkeit >§ 33 b Abs. 3, zur Pflegebedürftigkeit >R 33.3 Abs. 1 - Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 Satz 2 AO i. d. F. des ZollkodexAnpG vom 22. 12. 2014 (BStBl I S. 2417) und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Aufgrund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33 b nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33 b Abs. 1 für den VZ dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides wird jedoch nur insoweit nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gehemmt, wie der Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheides bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Aufteilung des übertragenen Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen >BMF vom 28. 06. 2013 (BStBl I S. 845) Hinterbliebenen-Pauschbetrag Zu den Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (§ 33 b Abs. 4 Nr. 1), gehören: - das Soldatenversorgungsgesetz80), - das ZDG47), - das Häftlingshilfegesetz (§§ 4 und 5), - das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (§ 3), - das Gesetz über die Bundespolizei (§ 59 Abs. 1 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz), - das Gesetz über das Zivilschutzkorps (>§ 46 i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz), - das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen (§§ 66, 66 a), - das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (§ 5 Abs. 1), - das Infektionsschutzgesetz63), - das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten1 Abs. 1). Nachweis der Behinderung - Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages ist gem. § 65 EStDV zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag >BFH vom 20. 02. 2003 - BStBl II S. 476). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständige Behörden sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) und die gem. § 152 Abs. 1 S. 7 SGB IX nach Landesrecht für zuständig erklärten Behörden. - Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern >BMF vom 08. 08. 1997 (BStBl I S. 1016) - An die für die Gewährung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (>BFH vom 05. 02. 1988 - BStBl II S. 436). - Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (>BFH vom 25. 04. 1968 - BStBl II S. 606). Neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigende Aufwendungen Folgende Aufwendungen können neben den Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 berücksichtigt werden: - Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten >R 33 b Abs. 1 EStR, - Kraftfahrzeugkosten >§ 33 Abs. 2 a und >R 33 b Abs. 1 Satz 4 EStR, - Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind >BFH vom 26. 03. 1993 (BStBl II S. 749), - Kosten für eine Heilkur >BFH vom 11. 12. 1987 (BStBl II 1988 S. 275), >H 33.1-33.4 (Kur) und >R 33.4 Abs. 1 und 3, - Schulgeld für den Privatschulbesuch des Kindes mit Behinderungen >H 33.1-33.4 (Schulbesuch) und >R 33.4 Abs. 2 sowie - Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses >R 33.4 Abs. 5 und H 33.1-33.4 (Behindertengerechte Ausstattung). Pflegebedürftigkeit >R 33.3 Abs. 1 Pflege-Pauschbetrag - Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (>BFH vom 29. 08. 1996 - BStBl II 1997 S. 199). - Die Funktion als amtlich bestellter Betreuer führt für sich gesehen nicht dazu, dass dem Betreuer die Pflege des Betreuten zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 erwächst. Der Pflege-Pauschbetrag kann daher nur gewährt werden, wenn eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten besteht (>BFH vom 04. 09. 2019 - BStBl II 2020 S. 97). - Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 ist nicht nach der Zahl der Personen aufzuteilen, welche bei ihrer Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages begehren, sondern nach der Zahl der Stpfl., welche eine hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben (>BFH vom 14. 10. 1997 - BStBl II 1998 S. 20). - Abgesehen von der Pflege durch Eltern (§ 33 b Abs. 6 Satz 2) schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört i. d. R. auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschl. Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchführen (>BFH vom 21. 03. 2002 - BStBl II S. 417). Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. d. § 33 b Abs. 6 Satz 1 (>BFH vom 04. 09. 2019 - BStBl II 2020 S. 97). Übertragung des Pauschbetrags von einem im Ausland lebenden Kind Der Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 für ein Kind mit Behinderungen kann nicht nach § 33 b Abs. 5 auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (>BFH vom 02. 06. 2005 - BStBl II S. 828; >auch R 33 b Abs. 3).